Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Umwidmung des bestehenden öffentlichen Feld- und Waldweges von Ed nach Loch zur Gemeindeverbindungsstraße sowie Widmung des Teilstückes bis zur Wegegabelung beim Gschwendtner Bergweg zur Gemeindeverbindungsstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 30.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf die vergangene nicht öffentliche Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses der Gemeinde Hausham vom 19.11.2015 wird verwiesen.
Eine Prüfung der derzeit als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmeten Straße hat gezeigt, dass diese nicht der aktuellen Verkehrsbedeutung zugeordnet ist.
Von Seiten der Verwaltung wird deshalb angeregt, die derzeit als öffentlicher Feld- und Waldweg (Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde Hausham) gewidmete Straße aufgrund der Änderung der Verkehrsbedeutung (zusätzlicher Anwohner- und Lkw-Verkehr) in eine Gemeindeverbindungsstraße umzuwidmen.  Eine Beschränkung der zulässigen Achslast sowie der Gesamttonnage wird (wie gehabt) nicht mehr erfolgen.

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeindeteile untereinander vermitteln.
Ordnungsgemäß hergestellte Gemeindeverbindungsstraßen sind unverzüglich zu widmen (Art. 47 Abs. 2 BayStrWG). Ebenso hat eine Umwidmung unverzüglich stattzufinden, sofern sich die Verkehrsbedeutung geändert hat (wie in unserem Fall).
Die Absicht zur Umstufung muss der Straßenaufsichtsbehörde (Landratsamt Miesbach) so mitgeteilt werden, dass sie zwei Monate Zeit zu einer Äußerung hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG). Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Anzeige) ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine Umstufung.

Gleichzeitig ist das zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gewidmete Teilstück von Loch bis zur Wegegabelung am öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 10 „Gschwendtner Bergweg“ als Gemeindeverbindungsstraße zu widmen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beauftragt die Verwaltung gemäß Art. 7 BayStrWG (Umstufung von öffentlichen Straßen) gemäß beiliegendem Lageplan den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege in eine Gemeindeverbindungsstraße umzuwidmen.


Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, das derzeit noch nicht gewidmete Teilstück von Loch bis zur Wegegabelung im Bereich des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 10 „Gschwendtner Bergweg“ als Gemeindeverbindungsstraße zu widmen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Änderung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beauftragt die Verwaltung gemäß Art. 7 BayStrWG (Umstufung von öffentlichen Straßen) gemäß beiliegendem Lageplan den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege in eine Gemeindeverbindungsstraße umzuwidmen.


Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, das derzeit noch nicht gewidmete Teilstück von Loch bis zur Wegegabelung im Bereich des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 10 „Gschwendtner Bergweg“ als Gemeindeverbindungsstraße zu widmen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Änderung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2016 11:45 Uhr