Die ASC Betriebs GmbH & Co.KG, Mühlwörthstraße 14, 82449 Uffing am Staffelsee, plant im ehemaligen Gasthof „Auer“, Eigentümer Herr Thomas Mildenberger, Sudetenstraße 15, 83052 Bruckmühl, den Einbau eines Spielcenters auf einer Fläche von 96 m². Im bisherigen Gastraum sollen hierzu 8 Geldspielgeräte aufgestellt werden sowie jeweils ein Raum für Dart und Billard. Der Saal wird künftig genutzt als Bistro mit Musikbühne.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten, die nicht aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung oder ihrer Nutzungsfläche nur im Kerngebiet zulässig sind, im Mischgebiet in den Teilen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte nur gegeben, wenn es sich hierbei um einen zentralen Dienstleistungsbetrieb handelt, der für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll und eine Grundfläche von 100 m² überschreitet.
Vergnügungsstätten, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dienen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche wurde sowohl vom BVerwG als auch vom BGH in mehreren Urteilen bestätigt. Nach einem Urteil des VGH München vom 19.10.2000, 2 B 98.2222, liegen auch bei einer Spielothek mit 105 m² Nutzfläche, 3 Billardtische und 7 Geldspielautomaten, die Voraussetzungen für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht vor.
Somit wäre das Spielcenter zulässig, sofern das umliegende Gebiet überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Hintergrund dieser Regelung „überwiegend gewerbliche Nutzung“ ist der Schutzgedanke des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, wonach die nachteiligen Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzung möglichst vermieden werden sollen. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Vermeidung von Störungen und Belästigungen, die sich bis in die Freizeit (Feierabend), vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken.
Ob und inwieweit eine überwiegend gewerbliche Nutzung vorliegt, beurteilt sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien. In quantitativer Hinsicht bedeutet „überwiegen“, dass die gewerbliche Nutzung mehr als die Hälfte der grundstücksbezogenen Geschossfläche ausmacht und dadurch dieser Teil des Mischgebiets geprägt wird. Allerdings ist eine überwiegende gewerbliche Prägung nicht dann schon zu verneinen, wenn die der Wohnnutzung dienenden Geschossflächen überwiegen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des in Frage kommenden Gebietes notwendig, wonach auch einzelne Betriebe eine überwiegende gewerbliche Prägung entfalten können bzw. inwieweit nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch in den Obergeschossen eine gewerbliche Nutzung vorliegt (qualitatives Kriterium).
Betrachtet man das Gebiet zwischen der Schlierseer Straße und der Dr.-Franz-Langecker-Straße von der Alten Tegernseer Straße bis zur Sparkasse, so ergibt sich keine überwiegend gewerbliche Nutzung, da in den zumeist 3 – 4-geschossigen Gebäuden das Erdgeschoss zwar überwiegend gewerblich genutzt wird, in den Obergeschossen aber nur Wohnungen sind.
(VGH Mannheim 09.09.1993, 8S 1609,92: Die Voraussetzung der überwiegenden Prägung ist nicht erfüllt, wenn im Wesentlichen nur in den Erdgeschossen Läden und Gastwirtschaften betrieben werden, im Übrigen aber Wohnnutzung vorliegt und einzelne Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.)
Eine Vergnügungsstätte kann aber in den Teilen des Mischgebiets, die nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, ausnahmsweise zugelassen werden aufgrund von § 6 Abs. 3 BauNVO. In Frage kommen hier Gebietsteile, in denen in nicht erheblichem Umfang neben der gewerblichen Nutzung auch weniger sensible Nutzungen angesiedelt sind oder Gebietsteile mit überwiegender Wohnnutzung. Prüfmaßstab für die ausnahmsweise Zulässigkeit ist auch hier der Schutz der Wohnnutzung, wonach die nachteiligen Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzung möglichst vermieden werden sollen. Daher wird der Schutzzweck des § 6 Abs. 3 BauNVO für Teile des Mischgebiets, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten entgegenstehen. Wie bereits erläutert, überwiegt in dem in Frage kommenden Gebiet die Wohnnutzung.