Vollzug der Straßenverkehrsgesetze; Vollzug der Baugesetze;
Antrag auf Errichtung eines Behindertenstellplatzes im Feriendorf "Holz" im angrenzenden Bereich des Stromhäuschens; Erbbaurechtsvertrag für das Feriendorfgebiet "Holz" aus dem Jahre 1983
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.12.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach persönlicher Vorsprache am 30.09.2015 wird vom Antragsteller ein privater Schwerbehindertenparkplatz im Feriendorf Holz im Bereich des Stromhäuschens, Kurvenbereich Nähe Holz 59, beantragt. Nach Aussage des Antragstellers würde dieser die gesamten entstehenden Kosten einschließlich Beschilderung auch begleichen.
Das Erbbaurecht im Sinne der Erbbaurechtsverordnung, das ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche ein Bauwerk nach Maßgabe dieser Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzblatt I S. 72) zu haben. Das Erbbaurecht erstreckt sich auf die für das Bauwerk nicht erforderlichen Teile der Parzelle, die der Erbbauberechtigte als Garten und für Zugangswege benutzen kann. Der gültige Erbbaurechtsvertrag wurde von den derzeitigen Eigentümern angenommen und müsste bei einer flächenmäßigen Änderung der Kommunalflächen angepasst werden.
Die Gemeinde Hausham stellt allen Erbbauberechtigten sogenannte Kommunalflächen zur Verfügung. Diese sind Straßen, Wege, KFZ-Abstellplätze und Grünflächen. Diese Flächen stehen im Eigentum der Gemeinde Hausham. Die Kommunalflächen werden anteilsmäßig nach Grundstücksfläche und Kosten den Erbbauberechtigten auferlegt.
Das Gesamtgrundstück der Gemeinde Hausham, auf dem sich auch die Abstellplätze befinden, ist niedergeschrieben im Veränderungsnachweis Nr. 1275 des Vermessungsamtes Miesbach. Die Gemeinde Hausham hat sich gegenüber den Erbbauberechtigten dazu verpflichtet, das gesamte Gebiet „Feriendorf Holz“ voll zu erschließen und baureif zu machen; die Erschließung umfasste auch alle erforderlichen KFZ-Abstellplätze und Zugangswege.
Bereits im Jahre 1996 wurde ein ähnlicher Fall aktenkundig. Der damals beantragte Stellplatz befand sich ebenfalls auf einer Kommunalfläche (öffentliche Fläche). Die Fläche ist weder damals noch jetzt im Bebauungsplan sowie im dazugehörigen Erbbaurechtsvertrag als Stellplatz ausgewiesen.
Um einen Präzedenzfall zu vermeiden, wäre eine Abweichung von dieser Regelung nicht ratsam. Bei der Errichtung des Parkplatzes wären auch die Kosten für die Pflege und Wartung der Kommunalflächen neu zu berechnen, da die Stellplatzfläche im Erbbaurecht vom Antragsteller zuvor erworben werden müsste.
Beschlussvorschlag
Der Errichtung eines Parkplatzes im Bereich des Stromhäuschens wird befürwortet. Sämtliche anfallenden Kosten (Baukosten, Beschilderung, Notarkosten, etc.) sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Der Erbbaurechtsvertrag, insbesondere die darin verankerten Kommunalflächen sind flächenmäßig und kostenmäßig anzupassen.
Beschluss
Der Errichtung eines Parkplatzes im Bereich des Stromhäuschens wird befürwortet. Sämtliche anfallenden Kosten (Baukosten, Beschilderung, Notarkosten, etc.) sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Der Erbbaurechtsvertrag, insbesondere die darin verankerten Kommunalflächen sind flächenmäßig und kostenmäßig anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6
Datenstand vom 26.07.2017 07:35 Uhr