Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage;
Grundstück Fl.Nr. 29/5, Agatharied, Gemarkung Hausham
Antragsteller: Lantenhammer GmbH
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.02.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt eine Werbeanlage für den eigenen Betrieb auf dem Grundstück des bestehenden Holzlagers auf Fl.Nr. 29/5 der Gemarkung Hausham an der Miesbacher Straße zu errichten. Das Baugrundstück ist nicht im Eigentum des Antragstellers.
Die Werbeanlage wird nur für die hauseigene Werbung genutzt. Eine Beleuchtung ist nicht vorgesehen.
Es handelt sich um eine Werbetafel im Holzrahmen. Die Stärke des Holzrahmens beträgt
10 cm. Die Werbeanlage besitzt eine Größe von 3,00 m x 4,20 m. Die Werbetafel beginnt in einer Höhe von 1,63 m, Oberkante Hofeinfahrt.
§ 4 Nr. 4 der Werbeanlagensatzung legt fest, dass die Oberkante von Werbung an Gebäuden nicht höher als 4,00 m liegen darf, gemessen über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Im genannten Fall ist das die B 307. Da das Straßenniveau der B 307 wesentlich höher liegt als die Hofeinfahrt wird die Werbetafel nach Aussage des Architekten 3,00 m über Straßenniveau errichtet (Oberkante).
Gemäß § 4 Abs. 2 der Werbeanlagensatzung darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden. Nach Bestätigung des Architekten wird die Schrifthöhe geringer als 40 cm sein.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Sägewerksgrundstück als Gewerbegebiet dargestellt. Es bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.
Das Staatliche Bauamt Rosenheim sowie die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Miesbach haben gegen die Errichtung dieser Anlage an diesem Ort keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Standfestigkeit sowie die Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere der Windlast genügen muss. Eine Blendung muss ausgeschlossen sein (grelle Farben).
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Planes in der Fassung vom Februar 2016.
Vor Baubeginn sind jedoch die eigentumsrechtlichen Verhältnisse zwischen Antragsteller und Eigentümer des Baugrundstücks zu klären.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Planes in der Fassung vom Februar 2016.
Vor Baubeginn sind jedoch die eigentumsrechtlichen Verhältnisse zwischen Antragsteller und Eigentümer des Baugrundstücks zu klären.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.11.2016 14:13 Uhr