Mit Schreiben vom 23.06.2016 haben die Anwohner der Tiefenbachstraße auf die Verkehrssituation in der Tiefenbachstraße hingewiesen. Demzufolge wird das dort geltende Tempolimit von 30 km immer wieder massiv überschritten, wodurch eine besondere Gefähr-dung für spielende Kinder und Fußgänger entsteht. Die Anwohner bitten um Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie Bodenschwellen oder Pflanztröge zur Straßenverengung.
Bei einer Ortsbesichtigung durch die PI Miesbach wurde festgestellt, dass im bebauten Bereich der Tiefenbachstraße das Zeichen 274 (30 km/h) aufgestellt ist. Nach heutiger Rechtslage ist dies nicht mehr aktuell. Im bebauten Bereich wäre eine Zone 30 angemessen. Eine Aufhebung der Beschilderung 30 km/h (Zeichen 274) in Richtung Osten ist nicht erkennbar.
Die gesamte Tiefenbachstraße ist verhältnismäßig schmal, so dass bei Gegenverkehr automatisch eine Geschwindigkeitsverringerung erforderlich ist. Es ist dort kein Geh- / oder Radweg vorhanden, die gesamten Grundstücksausfahrten sind direkt an die öffentliche Ortsstraße angebunden. Das Freihalten von erforderlichen Sichtdreiecken bei den gesamten Grundstücksausfahrten ist Sache der Grundstückseigentümer. Falls erforderlich, müssen sich diese einweisen lassen.
Nach Auskunft der PI Miesbach ist jedoch die Unfalllage erfreulich. Seit 01.01.2013 bis zum heutigen Datum wurde in diesem Bereich kein einziger Unfall registriert.
Die Nutzung der Tiefenbachstraße als Durchgangsstraße ist aufgrund deren Lage auch eher zweifelhaft, denn der jeweilige Verkehrsteilnehmer ist wesentlich schneller über die Wörnsmühler Straße und anschließend die Bundesstraße B 307.
Eine Ausweisung als Anliegerstraße, wie von den Anwohnern angedacht, wird aus verkehrs-polizeilicher Sicht nicht befürwortet, da eine Anliegerstraße kaum überwachbar ist; außerdem befinden sich auch Gewerbebetriebe in der Tiefenbachstraße.
Der Forderung der Anlieger nach Blumenkübeln in Tempo 30 – Zonen ist nicht nachzukommen.
Nach Auskunft der PI Miesbach sind Blumenkübel auf Straßen verboten. Beiliegende Hinweise zur Verkehrsberuhigung der zuständigen Regierungen belegen, dass Blumenkübel, Fahrradständer, …. (bewegliche Bestandteile) nicht zulässig sind. Diese erfüllen den Tatbestand von Hindernissen im Sinne des § 32 Abs. 1 StVO.
Bei Bodenschwellen ist der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger verantwortlich. Die Ausführung bestimmt sich nach der RASt (Punkt 6.2) und der dazugehörigen Rechtsprechung. Hierbei besteht die Gefahr der Schaffung einer zusätzlichen Unfallgefahr für Zweiradfahrer und Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit. Außerdem ist bei der Anbringung von Bodenwellen mit erhöhtem Lärmaufkommen für die dortigen Anwohner zu rechnen.
Der Straßenbaulastträger (= Gemeinde Hausham) ist auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrslage drohen.
Eine Verwendung von Bodenwellen jeglicher Art wird daher von der PI Miesbach nicht befürwortet. Die genauen rechtlichen Anforderungen sind in den Hinweisen zur Verkehrsberuhigung
ersichtlich.