Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 28.11.2016
Das Anwesen Rathausstraße 33 ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 DSchG.
Zu einer identischen Anfrage hat das Landesamt im Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: „Der ehemals freistehende Einfirsthof beansprucht wenigstens am Wohnteil einen angemessenen Wirkungsraum. Die direkt vor dem Hauptgiebel vorgesehene Bebauung wird daher aus denkmalfachlicher Sicht abgelehnt.“ Dem ist aus ortsplanerischer Sicht nichts hinzuzufügen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Distanz zwischen dem bestehenden denkmalgeschützten „Wohnteil eines ehem. Bauern-hauses“ und dem geplanten Neubau beträgt ca. 11 Meter. Im Norden des ehem. Bauernhauses entstanden 1999 in einer Entfernung von ca. 14 Metern die Mehrfamilienhäuser Raslweg 2, 4, 6. Bereits durch diese Bebauung wurde der Wirkungsraum des ehem. Bauernhauses erheblich eingeschränkt. Nach Süden hin ist der Wohnteil durch die Einfriedung des Grundstückes von der Rathausstraße her kaum einsehbar und entfaltet dadurch ebenfalls keine Wirkung. Eine Äußerung des Landesamts für Denkmalschutz für Baudenkmäler wurde nicht abgegeben.
Deshalb wird an der Planung festgehalten.
Abstimmung 6:0
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 24.11.2016
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Bei Garagen / Carports ist ferner grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw. sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2016
keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016
keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 2016
Keine Äußerung
Bayerisches Amt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.12.2016
Teil A: Baudenkmäler: keine Äußerung
Teil B: Bodendenkmäler
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG unterliegen.
Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 21.11.2016
Kein Einwand
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 17.11.2016
Die Standsicherheit der im Grundstück geplanten Abwasseranlage (Grundstücksanschluss- und entwässerungsanlage) ist nach den einschlägigen ATV-/DVWK-Regelwerken und DIN-Bestimmungen zu gewährleiten. Hierzu ist dem ZAS mit den Bauantragsunterlagen ein Gutachten (Statik) vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist auf der Grundlage eines Beweis-sicherungsgutachtens die ordnungsgemäße Funktion und Dichtigkeit mittels Kamerabefahrung und Druckprüfung zu bestätigen. Die Dokumentation des geplanten Bauablaufs (Befahrung des Grundstücks mit Baufahrzeugen, Unterkellerung, etc.) ist nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.
Fl.Nr. 1190 (Garage):
Die Standsicherheit der im Grundstück befindlichen privaten und öffentlichen Entwässerungs-anlage ist während der Bauarbeiten nach den einschlägigen ATV-/DVWK-Regelwerken und DIN-Bestimmungen zu gewährleiten. Eine Überbauung dieser Kanäle ist unzulässig.
Die Auflagen aus der Genehmigung vom 13.02.2013 sind zu erfüllen.
FlNr. 1156/2 (Doppelhaus):
Die anfallenden Schmutzwässer können in den vorhandenen öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planung aufzunehmen und auszuführen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die angesprochenen Punkte sind in der Eingabeplanung bzw. der Bauausführung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.