Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung einer aufgeständerten Solaranlage Grundstück: Flur-Nr. 1053/25, Sonnenstraße 26 Bauherr: Mairhofer Bernhard


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Herr Mairhofer beabsichtigt, im Mehrfamilienhaus in der Sonnenstraße 26 die Heizungsanlage zu erneuern und dabei die Ölzentralheizung gegen eine Ölbrennwertheizung mit Solarunterstützung auszutauschen.
Die Solaranlage hat eine Fläche von ca. 25 – 30 m². Empfohlen wird ein Neigungsgrad der Auf-ständerung von 25° zur Optimierung der solaren Erträge.
Das Hausdach selbst hat eine Neigung von 18 °.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Reinen Wohngebiet (WR).

Nach der Gestaltungssatzung sind Solaranlagen auf Dächern nur zulässig, wenn sie
1. nicht aufgeständert sind,
2. parallel zur Firstrichtung angebracht werden und
3. in unmittelbarem Anschluss entweder an die Traufe oder an den First angeordnet werden.
Die Solaranlagen sollen außerdem in einem möglichst einheitlichen und zusammenhängenden
Bereich der Dachfläche angeordnet werden (kein „Fleckerlteppich“).

Um die Solaranlage wie beantragt errichten zu können, wäre eine Abweichung von § 6 der Gestaltungssatzung nötig.
Herr Mairhofer begründet seinen Antrag damit, dass das Solarmodul mit einer Größe von 25 – 30 m² für eine Wohnanlage sehr klein dimensioniert ist. Ein größeres Modul ist aufgrund der vorhandenen und zu klein ausgelegten Solarsteigleitung allerdings nicht möglich. Ein optimaler Wirkungsgrad des Solarmoduls vor allem in der sonnenarmen Jahreszeit und damit eine effektive Energieeinsparung kann daher nur mit einem aufgeständerten Solarmodul erzielt werden. Zudem wird durch die Aufständerung eine sommerliche Überhitzung der Anlage verhindert.

Eine ruhige, harmonische Dachlandschaft hat einen starken Einfluss auf das gesamte Ortsbild.
Ein „Wildwuchs“ an Solaranlagen soll deshalb vermieden werden. Daher wurde auch in der Gestaltungssatzung festgelegt, dass Solaranlagen nicht aufgeständert werden sollen.
Auch die Regierung von Oberbayern empfiehlt bei ihren Gestaltungsregeln für Solaranlagen,
auf geneigten Dächern keine aufgeständerten Solaranlagen zu verwenden, sondern in das Dach
integrierte oder dachparallele Solaranlagen (Regierung von Oberbayern, Infobrief „Planen und
Bauen“ Nr. 8 vom November 2008; Broschüre „Solaranlagen gut gestalten“ vom November 2013).

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss stimmt einer Abweichung von § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham für die Aufständerung der Solaranlage im beantragten Umfang zu.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt einer Abweichung von § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham für die Aufständerung der Solaranlage im beantragten Umfang zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

Datenstand vom 26.07.2017 11:40 Uhr