Wasserabgabesatzung; Änderung / Ergänzung des § 19 WAS für den Einsatz elektronischer Wasserzähler


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.09.2013 (Nr. 110 ö) wurde entschieden, im Rahmen des turnusmäßigen Ausbaus der Wasserzähler nach jeweils sechs Jahren, elektronische Funkzähler einzubauen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurden datenschutzrechtliche Bedenken nicht in der Art und Weise geäußert.

Das Bayerische Staatsministerium gab nun Handlungsempfehlungen und einen Mustersatzungstext heraus, mit denen sichergestellt ist, dass der Einsatz von elektronischen Funkzählern damit auf eine datenschutzrechtlich konforme Basis gestellt wird.

Dazu muss § 19 der WAS entsprechend – wie nachfolgend dargestellt – ergänzt bzw. geändert werden.

In der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am  18. Mai 2017 wurden die empfohlenen Ergänzungen bzw. Änderungen besprochen.

Der Hauptverwaltungssauschuss empfiehlt dem Gemeinderat, § 19 der WAS wie folgt zu fassen:

„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 18. Mai 2017 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS):


Änderungssatzung

§ 1

§ 19 Satzung  für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham
(Wasserabgabesatzung – WAS -) in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:


„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2


Die  Änderungen und Ergänzungen treten zum 01. Juli 2017 in Kraft

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 18. Mai 2017 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS):


Änderungssatzung

§ 1

§ 19 Satzung  für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham
(Wasserabgabesatzung – WAS -) in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:


„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2


Die  Änderungen und Ergänzungen treten zum 01. Juli 2017 in Kraft

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.07.2017 11:14 Uhr