Herr Kleinmeier möchte noch eine zusätzliche Wohnung in seinem bereits genehmigten Wohnhaus mit Gewerbehalle und Schlachthaus errichten.
Die Wohnung soll im Obergeschoss über zwei Etagen statt einem Lager errichtet werden.
Die geplante Wohnung hat eine Wohnfläche von 78,07 m². Am genehmigten Bestand ändert sich nichts.
Herr Kleinmeier begründet die zusätzliche Wohneinheit wie folgt:
In den Verhandlungen mit einigen Banken kamen wir immer auf denselben Punkt, das wäre die Errichtung einer 2. Wohnung (dritte Wohneinheit) zum Vermieten. Somit stünde der Finanzierung des Bauobjektes in der Brentenstraße 23 nicht mehr im Wege. Es würde die Finanzierung um einiges erleichtern. Also entschied ich mich statt eines Lagers mit ca. 50 m² eine kleine Wohnung zu integrieren und plante deshalb um.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich einer Ortabrundungssatzung „Brentenstraße“. Im Geltungsbereich einer Ortsabrundungssatzung ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine Festsetzung der Ortsabrundungssatzung ist u.a. die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Das geplante Vorhaben überschreitet die festgesetzte Anzahl von zwei Wohneinheiten je Gebäude in der aktuell rechtskräftigen Fassung der Ortsabrundungssatzung, 1. Änderung.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens sind daher nach den Festsetzungen der
1. Änderung zu beurteilen.
Von den Festsetzungen einer Ortsabrundungssatzung kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung der Ortsabrundungssatzung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Durch die geplante dritte Wohneinheit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sie nicht generell den Zielen und Zwecken der Ortsabrundungssatzung „Brentenstraße“ widerspricht.
Das Bauvorhaben ist auch städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung von Wohneinheiten stellt keine unbeabsichtigte Härte dar, da sie jederzeit geändert werden kann und allein der Umstand, dass eine entsprechende Änderung der Ortsabrundungssatzung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu Verzögerungen und Schwierigkeiten führen kann, ist keine Härte i.S.d. Befreiungsrechts (§ 31 RdNr. 52 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar).
Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören alle im Zusammenhang mit den städtebaulichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehenden Belange, so auch die geordnete städtebauliche Entwicklung.