Antrag zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Vordach der Bankfiliale am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus; Grundstück: Flur-Nr. 1050/3, Gem. Hausham, Alte Tegernseer Straße 39 Bauherr: Fiedler Doris


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Auf den Beschluss vom 04.04.2017 bzgl. dem Umbau-, Sanierung und Nutzungsänderung der bestehenden Ladenfläche in eine Bankfiliale und Laden im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus wird verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt, eine Werbeanlage auf dem über dem Eingangsbereich der Bankfiliale und des angrenzenden Ladens noch zu errichtenden Vordach am besteh. Wohn- und Geschäftshaus anzubringen. Die Errichtung des Vordaches ist verfahrensfrei, weil es sich hierbei um eine untergeordnete sonstige Anlage nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f BayBO handelt.

Die Werbeanlage besteht aus einem Schriftzug und wird aus Plexiglas/Aluminium hergestellt. Der Schriftzug wird mit einer LED – Beleuchtung versehen. Die Gesamtlänge der Werbeanlage beträgt 3,00 m; die Höhe der einzelnen Buchstaben beträgt 349 mm bzw. mit dem Buchstaben „S“ sowie dem Buchstaben „k“ eine Höhe von 472 mm.
Außerdem soll auf der Nordseite der Fassade das S-Logo als beleuchtetes Plexiglas-Profil errichtet werden. Dieses S-Logo hat die Größe von 1200 mm x 1552 mm (1,86 m²). Das Logo wird ebenfalls mit LED-Technik ausgerüstet.

Da beide Werbeanlagen mit einer Fläche von ca. 1,1 m² bzw. 1,86 m² eine Fläche größer als 1 m² aufweisen, handelt es sich um bauliche Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugeneh-migung bedürfen. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden.
Beide Werbeanlagen sind somit laut Satzung unzulässig und bedürfen einer Abweichung nach § 7 der gemeindlichen Satzung. Sowohl der Schriftzug als auch das S – Logo sind die Markenzeichen der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee und sollen auch aus einer weiteren Entfernung auf die Bankfiliale aufmerksam machen.
Aufgrund der Lage des Bauvorhabens direkt an der Staatsstraße St 2076 ist zudem das Staatliche Bauamt Rosenheim zu beteiligen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Abweichung von § 4 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham für das „S“-Logo zu mit der Maßgabe, dass der „Sparkassen“-Schriftzug den Anforderungen der Werbeanlagensatzung (Buchstabenhöhe von 0,40 m) entspricht.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes in der Fassung vom 10.10.2017 mit der Maßgabe, dass der „Sparkassen“-Schriftzug den Anforderungen der Werbeanlagensatzung entspricht.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Abweichung von § 4 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham für das „S“-Logo zu mit der Maßgabe, dass der „Sparkassen“-Schriftzug den Anforderungen der Werbeanlagensatzung (Buchstabenhöhe von 0,40 m) entspricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes in der Fassung vom 10.10.2017 mit der Maßgabe, dass der „Sparkassen“-Schriftzug den Anforderungen der Werbeanlagensatzung entspricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 09:29 Uhr