Antrag von Tom`s SB-Waschanlage (E. Leidgschwendner) auf Errichtung von Werbeschildern an verschiedenen Standorten entlang der Industriestraße in Hausham
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.12.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt zwei Werbeanlagen für den eigenen Betrieb in der Brentenstraße 18 an den Einfriedungen des Autohauses Kober und an der Einmündung Brentenstraße entlang der Industriestraße zu errichten. Die beiden Anwesen bzw. Einfriedungen sind nicht im Eigentum des Antragstellers.
Es handelt sich jeweils um 2 Werbetafeln ohne Rahmen und Beleuchtung, die direkt an der jeweiligen Einfriedung angebracht sind. Die Werbeanlagen besitzen eine Größe von 1200x800 mm. Mit einer Flächengröße von 0,96 m² sind die Werbetafeln an sich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 a BayBO verfahrensfrei, unterliegen aber der Werbeanlagensatzung der Gemeinde Hausham.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung sind, unzulässig. Zulässig sind Hinweiszeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten aufmerksam machen (§ 5 Abs. 2 Werbeanlagensatzung). Hier wurde der Argumentation des Antragstellers, dass eine SB Waschanlage auf Laufkundschaft angewiesen ist und durch gezielte Werbung auf sich aufmerksam machen muss, bereits Rechnung getragen, indem an der Sammeltafel an der Industriestraße, Abzweigung Brentenstraße ein doppelt so großes Hinweisschild mit den Maßen 0,40 x 1,60 m angebracht wurde. Das Hinweisschild an der Sammeltafel in der Brenten-straße/Feuerwehrhaus hat die Maße 0,30 m x 0,80 m.
Die beiden Werbeschilder entlang der Industriestraße sind damit laut Satzung unzulässig und bedürfen einer Abweichung nach § 7 der Satzung.
Die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Miesbach hat gegen die Errichtung der beiden Werbeanlagen entlang der Industriestraße keine Bedenken. Von Seiten der PI Miesbach werden ebenfalls keine Bedenken geäußert, sofern die beiden Schilder nicht sichtbehindernd aufgestellt werden. Ebenso besteht von Seiten des Staatlichen Bauamts Rosenheim mit der Errichtung der beiden Werbetafeln am Zaun des Autohauses Kober und an der Einmündung Brentenstraße Einverständnis, wenn diese nicht beleuchtet werden und die erforderlichen Sichtdreiecke der Einmündungen auf die Industriestraße gemäß RASt 06 nicht beeinträchtigt werden. Die Tafeln sollen den statischen Anforderungen insbesondere der Windlast entsprechen. Sollten sie unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen. Eine Ablenkung des Verkehrs durch grelle Farben ist auszuschließen; genauso wie die Verwechslung mit amtlichen Verkehrszeichen.
Beschlussvorschlag
Die Entscheidung wird bis zum Erlass der neuen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham zurückgestellt.
Beschluss
Die Entscheidung wird bis zum Erlass der neuen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 09:29 Uhr