Ortsrecht; Entscheidung über die Änderung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 05.02.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 05.02.2018 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Ausgenommen von dieser Vorschrift wurden Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –anschlagtafeln, insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind. Diese Ausnahme gilt für vier Wochen vor den Wahl- oder Abstimmungsterminen, bzw. während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten bei Volksbegehren.
Bereits mit Rundschreiben vom 28.05.1998 hat das Bayerische Innenministerium unter Bezug auf die Entscheidung des BVerwG vom 13. Dezember 1974 zu der Frage Stellung genommen, ob die Wahlwerbung seitens der Gemeinde ausschließlich auf von ihr hierfür zur Verfügung gestellten Anschlagsflächen beschränkt werden kann. Wörtlich hießt es:
„Bei der Festsetzung der Beschränkung hat allerdings die Gemeinde abzuwägen zwischen dem Schutzzweck des Art. 28 LStVG einerseits und dem öffentlichen Interesse, das an ausreichenden Flächen für öffentliche Anschläge besteht. Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Wahlen für den demokratischen Staat, der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen für solche Wahlen und den zeitlich eingegrenzten Zweck der Wahlwerbung muss die Verordnung der Werbung für politische Parteien und Wählergruppen genügend Raum geben.
Unter Beachtung dieser Grundsätze obliegt die konkrete Ausgestaltung der Zulassung von Wahlwerbung der Vorordnung der Gemeinde.
Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen für Wahlwerbung beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen den nötigen und angemessenen Raum zur Selbstdarstellung zu gewährleisten.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden und u. a. folgende Vorgaben festgelegt.
Für den Vollzug der Plakatierungsverordnung ist die Gemeinde Hausham zuständig.
Beschlussvorschlag
Vor einer endgültigen Entscheidung wird die Verwaltung beauftragt, folgende Unterlagen vorzulegen:
Beschluss
Vor einer endgültigen Entscheidung wird die Verwaltung beauftragt, folgende Unterlagen vorzulegen:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0