Vollzug des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG Widmung der Burgstallstraße als Ortsstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 06.02.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Burgstallstraße“, Fl.Nr. 1192/0 , gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.

Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Die Straße „Burgstallstraße“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Burgstallstraße“ samt den beiden Straßenästen als Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Beiliegender Lageplan der Burgstallstraße mit seinen beiden Straßenästen wird Bestandteil des Beschlusses.

Straßenbaulastträger der gesamten Burgstallstraße incl. der beiden Straßenäste ist die Gemeinde Hausham. Die Länge der Burgstallstraße beträgt etwa 270 m.

Beschlussvorschlag

Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Burgstallstraße“ einschließlich der beiden Straßenäste als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Burgstallstraße“ einschließlich der beiden Straßenäste als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 10:38 Uhr