Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegegesetze - BayStrWG Widmung des Leitenwegs als öffentliche Ortsstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 06.02.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die bestehende Straße „Leitenweg“, Fl.Nr. 1156/0,  ist als Ortsstraße gemäß Art. 6 BayStrWG zu widmen.

Durch die Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße „Leitenweg“ ist hinsichtlich Ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Der „Leitenweg“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.

Straßenbaulastträger für den gesamten „Leitenweg“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 95 m.
Der gesamte Verlauf ist in beiliegendem Lageplan grün gekennzeichnet.

Beschlussvorschlag

Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 10:38 Uhr