Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eigentümerwege bzw. Eigentümerstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) sind Straßen bzw. Wege, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Eigentümerwege dienen somit einem privaten, dem Grundstückseigentümer zuzurechnenden Verkehr. Eine Zuordnung zu anderen Straßenklassen darf nicht möglich sein, weswegen die Straße bzw. der Weg keine allgemeine Verkehrsbedeutung aufweisen darf.
Straßenbaulastträger bei Eigentümerwegen sind stets die jeweiligen Grundstückseigentümer.
Gemäß dem Durchführungsvertrag vom 27.07.2016 mit dem Investor zum Bebauungsplan Nr. 36 wurde notariell vereinbart, diesen Anschlussweg als Eigentümerweg mit der Beschränkung nur für Fußgänger und Radfahrer zu widmen.
Der Widmungsantrag gegenüber der Gemeinde Hausham wurde bereits mit dem Durchführungsvertrag gestellt.
Die Straßenbaulast liegt gemäß Art. 55 BayStrWG grundsätzlich beim Eigentümer. Die Verkehrssicherungspflicht wurde gemäß Durchführungsvertrag der Gemeinde Hausham übertragen. Dies wird in der Widmungsbeschränkung festgehalten.
Die Länge beträgt etwa 100 m; die Breite 3,00 m. Der genaue Verlauf ist in beiliegendem Lageplan schraffiert violett gekennzeichnet (Anlage).
Eine Durchfahrt zum Eigentümerweg „Benzingweg“, Flur-Nr. 1053/109 ist nicht möglich. Lediglich im südlichen Bereich sind 2 Stellplätze für Servicemitarbeiter vorhanden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, die Fortführung des Benzingwegs in Höhe des neuen Ortszentrums auf den Fl.Nrn. 1053/82, 1053/83 und 1053/111, jeweils Gemarkung Hausham mit folgender Widmungsbeschränkung zu widmen:
- Der „Benzingweg“ wird in Fortführung des Eigentümerwegs „Benzingweg“ auf Flur-Nr. 1053/109 von der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 1053/83 in Richtung Norden bis zur nördlichen Hauskante des Gebäudes Tegernseer Straße 1 als Geh- und Radweg, frei für Technikfahrzeuge, gewidmet.
- Im weiteren Verlauf bis zur Einmündung in die Tegernseer Straße verläuft der „Benzingweg“ über die Parkplatzfläche auf Grundstück Flur-Nr. 1053/82.
- Die Baulast des gesamten Weges „Benzingweg“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1053/82, 1053/83 und 1053/111 trägt der Eigentümer, die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Gemeinde Hausham
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, die Fortführung des Benzingwegs in Höhe des neuen Ortszentrums auf den Fl.Nrn. 1053/82, 1053/83 und 1053/111, jeweils Gemarkung Hausham mit folgender Widmungsbeschränkung zu widmen:
- Der „Benzingweg“ wird in Fortführung des Eigentümerwegs „Benzingweg“ auf Flur-Nr. 1053/109 von der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 1053/83 in Richtung Norden bis zur nördlichen Hauskante des Gebäudes Tegernseer Straße 1 als Geh- und Radweg, frei für Technikfahrzeuge, gewidmet.
- Im weiteren Verlauf bis zur Einmündung in die Tegernseer Straße verläuft der „Benzingweg“ über die Parkplatzfläche auf Grundstück Flur-Nr. 1053/82.
- Die Baulast des gesamten Weges „Benzingweg“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1053/82, 1053/83 und 1053/111 trägt der Eigentümer, die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Gemeinde Hausham
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 08:12 Uhr