Bauantrag zum Neubau eines Reihenhaus-Dreispänners mit Garagen;
Grundstück: Flur-Nr. 643/6, Gem. Hausham, Glückaufstraße 13
Bauherr: Artleben München GmbH
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.07.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Firma Artleben München GmbH beabsichtigt, das auf dem Grundstück Flur-Nr. 643/6 befindliche Gebäude sowie die Nebengebäude abzubrechen und an gleicher Stelle einen Dreispänner mit Duplexgaragen zu errichten.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12 „Abwinkl“. Beim Bebauungsplan Nr. 12 handelt es sich um eine Erhaltungssatzung, die erlassen wurde, um die für Bergwerksgemeinden typische Siedlungsstruktur zu erhalten. Gemäß den Festsetzungen der Satzung sind auch im Falle von Ersatzbauten die Baulinien sowie die bestehenden Traufhöhen und Dachneigungen einzuhalten. Dachaufbauten sind nur auf der von der Straße abgewandten Gebäudeseite zulässig.
Aus diesem Grund wird der Neubau mit den gleichen Außenmaßen wie das bestehende Gebäude errichtet sowie einer Dachneigung von 28°. Auf der Südseite und damit straßenabgewandt wird das Mittelhaus mit einem Quergiebel sowie Balkonen versehen.
Die den Straßenseiten zugewandten Außenfassaden werden in Bezug auf die Fenster den umliegenden Gebäuden angepasst.
Die entlang der Grundstücksgrenze bestehenden maroden Nebengebäude umfassen derzeit eine überbaute Grundfläche von ca. 115 m². Die an der westlichen Grundstücksgrenze zum Nachweis der erforderlichen 6 Stellplätze neu errichteten Duplexgaragen mit anschließendem Geräte-schuppen umfassen eine Grundfläche von 84 m² bei einer durchschnittlichen Wandhöhe von 2,53 m und einer Dachneigung von 11°. Gemäß den textlichen Festsetzungen der Satzung, 5. Änderung, sind Nebengebäude ohne Berücksichtigung der eigenen Abstandsflächen zulässig, sofern eine mittlere Wandhöhe von 3 m sowie die bisher überbaute Grundfläche im Umfang nicht überschritten wird und die Nebenanlagen der Erfüllung der gemeindlichen Stellplatzpflicht dienen.
Nach Fertigstellung des Rohbaus wird das Grundstück entsprechend der Gebäude geteilt. Deshalb wird jedes der drei Häuser wird mit einem Technikraum versehen und erhält eine separate Frischwasser- und Entwässerungsleitung. Für den Fall, dass keine Teilung des Grundstücks erfolgt, wurde mit dem Bauherrn eine Sondervereinbarung abgeschlossen, wonach der Gemeinde gemäß der gemeindlichen Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung die Herstellungskosten für den zweiten und dritten Hauswasseranschluss zu erstatten sind.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen n
ach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen n
ach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 09:57 Uhr