Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 29. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 den Entwurf für die 29. Änderung des Bebauungsplans gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 21.10.2019
Bei Garagen / Carports ist grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw., sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 S. 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf eine öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2019
Bei der Beurteilung des Bebauungsplans ist es unklar, ob es sich um eine Änderung des Bebauungsplans oder tatsächlich um eine Neuaufstellung des Plans handelt.
Für den Fall, dass eine Neuaufstellung des Plans beabsichtigt ist, möchten wir darauf hinweisen, dass dann für das gesamte Plangebiet auch eine, nach heutigen fachlichen Standards übliche, Grünordnung eingearbeitet werden muss.
Unabhängig von der Problematik „Änderung oder Neuaufstellung“ bitten wir für den relevanten Bereich der Flur-Nrn. 1159/66, 1159/61, 1159/59, 1159/8 eine qualitativ hochwertige Grünordnung zu entwickeln und in den Plan einzuarbeiten. Der genannte Bereich soll einerseits mit größeren Gebäuden bebaut werden, andererseits liegt das Areal sehr exponiert und ist in Teilen schon mit ansprechendem Gehölzbestand bewachsen. Vor diesem Hintergrund sieht die untere Naturschutzbehörde gewisse Festsetzungen in Sachen Grünordnung für notwendig.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung, Schreiben vom 07.11.2019
Einwand zur Normenklarheit:
Die Bezeichnung „29. Änderung und Neuaufstellung“ ist widersprüchlich und damit nicht ausreichend bestimmt. Die Textl. Festsetzungen 5.0, Anlagen 1 und 2 sind nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen und können wie weiter ausgeführt nicht zu den Festsetzungen des Bebauungsplans gehören.
Rechtsfolge einer Neuaufstellung wäre, dass die Planunterlagen die zeichnerischen Fest-setzungen der Urfassung und aller Änderungen im Geltungsbereich ersetzt. Damit wären alle bebauten Grundstücke ohne ausgewiesene Baugrenzen lediglich im Bestand geschützt. Dies ist offensichtlich nicht Ziel der Planung, da in der Begründung nicht erläutert. Rechtlich unklar ist dabei auch, dass erfolgte Änderungen (Ergänzungen), welche noch nicht ausgeführt sind, anders dargestellt sind als bestehende Gebäude, obwohl diese eine Gleichbehandlung erwarten können. Weiter steht die festgesetzte (aus Urfassung übernommene) Waldgrenze im Widerspruch zum Bestand.
Überwindung:
Im Sinne der Normenklarheit ist der Begriff „Neuaufstellung“ zu streichen, die Anlage 1 und 2 aus den Festsetzungen zu streichen (kann unter Hinweise aufgeführt werden). Weiter sind in der 29. Änderung nur die in den Textlichen Festsetzungen gegenüber der rechtskräftigen Ur- und Änderungsfassungen abweichenden/geänderten Festsetzungen hervorzuheben.
Empfehlung:
Klarstellend ist anzugeben, dass „die ansonsten unveränderten zeichnerischen und planerischen Festsetzungen der Urfassung und aller bisherigen Änderungen weiterhin gelten“.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.
Für Flur-Nr. 1159/61 wurden lediglich Baufenster mit Nutzungsschablone vorgegeben, da die genaue Lage und Größe der Gebäude noch nicht feststeht. Daher ist es nicht möglich, für dieses Grundstück eine Grünordnung festzusetzen.
Es wird deshalb unter 5. Festsetzungen durch Text, bezogen auf Flur-Nr. 1159/61 folgende Nr. 2.2 eingefügt:
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.

Unter 5. Festsetzungen durch Text wird folgende Nr. 5 eingefügt:
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 31.10.2019
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 05.11.2019
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 14.10.2019
Jeweils keine Bedenken

IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 05.11.2019
Mit dem dargelegten Planvorhaben zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen besteht grund-sätzlich Einverständnis. Es ist nachvollziehbar, dass mit diesem Planvorhaben der großen Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO sprächen, sind aus Sicht der Wirtschaft nicht zu erkennen. Des weiteren begrüßen wir, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungs-flächen nach § 6 BauNVO geschaffen werden. Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.11.2019
Es bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern hierzu keine Einwände.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

Weilmaier Barbara
Das in der 26. Änderung eingefügte und in der 29. Änderung wieder entfernte Baufenster für den Geräteschuppen auf Grundstück Flur-Nr. 1159/59 soll weiterhin erhalten bleiben.

Guggenberger  Ernst und Mathilde
Das Baufenster für die Garage auf Grundstück Flur-Nr. 1190/9 soll Richtung Straße verschoben werden.


Gritschneder Andreas im Auftrag der Firma Lantenhammer
Die Bezeichnung Lagergebäude soll ersetzt werden durch die Bezeichnung „Gewerbliches Funktionsgebäude“.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Anregungen der Öffentlichkeit werden in den Bebauungsplan eingearbeitet.


Da die Grundsätze der Planung weder durch die Anregungen der Öffentlichkeit noch durch die Einarbeitung der Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach berührt sind, ist eine erneute Auslegung nicht notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in der Fassung vom 30.09.2019, ergänzt um die vorgenannten Änderungen von Seiten der Öffentlichkeit sowie folgender Ergänzungen als Satzung.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
5. Nr. 2.2
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.
5. Nr. 5
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in der Fassung vom 30.09.2019, ergänzt um die vorgenannten Änderungen von Seiten der Öffentlichkeit sowie folgender Ergänzungen als Satzung.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
5. Nr. 2.2
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.
5. Nr. 5
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2020 12:23 Uhr