Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Gestaltungssatzung bzgl. einer Lärmschutzwand; Grundstück: Flur-Nr. 1053/33, Gem. Hausham, nähe Miesbacher Straße Bauherr: Strangl Maria Jacinelia


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Frau Stangl beantragt die Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 1053/33 entlang der Tegernseer Straße. Dieser Lärmschutzzaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Tegernseer Straße mindern.  Nach Auskunft der Antragstellerin wird im beantragten Bereich der Lärmschutzwand das Geschwindigkeitsniveau sehr stark erhöht.

Der ca. 2,00 m hohe Zaun soll an der Grundstücksgrenze auf einer Länge von etwa 25,00 m im Bereich des Gartengrundstücks errichtet werden. Eine Lärmschutzwand im vorderen, asphaltierten Bereich des Grundstücks ist nicht vorgesehen. Da es sich bei der beantragten Lärmschutzwand um eine wachsende und begrünte Wand handelt, wird der Bauwerberin empfohlen, diese so zu platzieren, dass die künftige Begrünung nicht über die Grundstücksgrenze wächst.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. Nach Art. 57 BayBO handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.

Nach der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Gestaltungssatzung) dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m ab der Oberkante des Geländes errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für Lärmschutzwände zugelassen werden, § 6 Abs. 4 Gestaltungssatzung.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungssatzung nötig, um die Lärmschutzwand zu errichten.
Das Staatliche Bauamt Rosenheim, Fachbereich Straßenbau, hat in seiner Stellungnahme vom 26.11.2019 der Errichtung der Lärmschutzwand unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen zugestimmt. Sämtliche Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind in beiliegender Stellungnahme ersichtlich.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Das Sichtdreieck zur Tegernseer Straße (St 2076) bzw. Miesbacher Straße (B 307) ist einzuhalten. Die gesamten Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind vollumfänglich zu beachten.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Bepflanzung der Lärmschutzwand nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst bzw. diese ist stets auf die Grundstücksgrenze zurückzu-schneiden. Das Lichtraumprofil des angrenzenden Gehwegs sowie der St 2076 ist freizuhalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Das Sichtdreieck zur Tegernseer Straße (St 2076) bzw. Miesbacher Straße (B 307) ist einzuhalten. Die gesamten Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind vollumfänglich zu beachten.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Bepflanzung der Lärmschutzwand nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst bzw. diese ist stets auf die Grundstücksgrenze zurückzu-schneiden. Das Lichtraumprofil des angrenzenden Gehwegs sowie der St 2076 ist freizuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2020 12:23 Uhr