Außenbereichssatzung "Bergerhofweg"; Behandlung der Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Außenbereichssatzung wurde nach der öffentlichen Auslegung und Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen hinsichtlich des Bauraums für das Grundstück Flur-Nr. 1626/5 geändert. Die Verwaltung wurde beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 02.12.2019
Die „Begründung“ ist schlicht und ergreifend falsch. Es wird auf der Flur-Nr. 1626/5 gegenüber der 1. Auslegung ein zusätzliches Wohnhaus vorgesehen. Städtebaulich ist dieses zusätzliche Wohnhaus nicht relevant.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 28.11.2019
Bei Garagen / Carports ist grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw., sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 S. 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf eine öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 09.12.2019
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Satzung keine grundlegenden Einwände. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Satzung unter § 3 Sachverhalte zu regeln versucht, die eine Außenbereichssatzung unserer Ansicht nach nicht regeln kann.
So wird auf Ebene der einzelnen Bauanträge einzelfallbezogen geprüft werden müssen, ob und in welcher Höhe z.B. Stützmauern gebaut werden können und inwieweit diese mit dem dortigen Außenbereich und dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar sind. Die Satzung kann dies im vorliegenden Fall nicht festsetzen.

Der fachliche Naturschutz weist bereits jetzt darauf hin, dass auf dem Grundstück Flur-Nr. 1626/5 der dort bestehende haagartige Gehölzbestand westlich und südlich des neu vorgesehenen Wohngebäudes erhalten bleiben muss, um die künstlich geschaffene Geländeauffüllung bzw. die technisch wirkende Böschung gegenüber dem Landschaftsbild eingegrünt erhalten zu können.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 09.12.2019
Die Ermächtigung für Festsetzungen liegt bei Außenbereichssatzungen im Begriff der „näheren Bestimmtheit der Zulässigkeit“ der durch Außenbereichssatzungen begünstigten Bauvorhaben, das sind Wohngebäude und kleinere Handwerksbetriebe. Alle bisher privilegierten Baumaß-nahmen gem. § 35 BauGB sind davon unberührt.
Das westliche zusätzliche Wohngebäude kann nur begründet werden, soweit das Grundstück als „letzte Lücke“ aufgrund weiterer, z.B. eindeutig topografischer Gegebenheiten erkannt werden kann. Ansonsten wäre es als Erweiterung des Siedlungssplitters auch durch eine Satzung nach
§ 35 Abs. 6 BauGB nicht zu begünstigen. Da die bauplanungsrechtliche Gegebenheit der „letzten Lücke“ stets eine Einzelfallbeurteilung darstellt, empfehlen wir, auf diesen Sachverhalt in der Begründung einzugehen. Eine bestehende Genehmigung einer gewerblichen Nutzung begründet im Außenbereich nicht per se eine zusätzliche Wohnbebauung.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Bzgl. der Stützmauern wird auf die Stellungnahme des Gemeinderats vom 14.11.2019 verwiesen.
Die Begründung wird in Absatz 4 nach Satz 1 folgendermaßen ergänzt:
„Zusätzlich wird auf der bereits versiegelten Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1626/5 die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage zugelassen. Die versiegelte Fläche diente bisher dem auf Grundstück Flur-Nr. 1629/2 angesiedelten Gewerbe als Lagerfläche, wird aber aufgrund einer Umstrukturierung des Gewerbebetriebes hierfür nicht mehr benötigt. Die versiegelte Fläche wird im Westen und Süden durch einen ha gartigen Gehölzbestand begrenzt. Der Gehölzbestand stellt zugleich den Abschluss des auf Straßenniveau ebenen Geländes zum nach Süden und Westen abfallenden und tieferliegenden Gelände dar. Das Wohnhaus bildet in einer Flucht mit dem nördlich des Bergerhofwegs bestehenden Gebäudebestand einen homogenen Abschluss des überplanten Geltungsbereichs der Satzung nach Westen hin.“

B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ in der Fassung vom 14.11.2019 mit der vorgenannten Ergänzung der Begründung in Absatz 4 nach Satz 1 als Satzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ in der Fassung vom 14.11.2019 mit der vorgenannten Ergänzung der Begründung in Absatz 4 nach Satz 1 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.02.2020 07:03 Uhr