Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel; Grundstück: Flur-Nr. 1099/2, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 14 Antragsteller: Schwarz - Außenwerbung GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte an der Südseite des Gebäudes in der Miesbacher Straße 14, schräg gegenüber der „Sonnenapotheke“ eine großflächige Werbeanlage für wechselnde Produktwerbung errichten.

Die unbeleuchtete Werbetafel hat eine Fläche von 2,80 m x 3,80 m. Die Oberkante der Werbeanlage soll mit einer Höhe von 4,00 m abschließen.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das Gebiet ist planungsrechtlich als Mischgebiet einzuordnen.

Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbstständigen Gewerbebetriebs in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.

Die Werbeanlage ist im Mischgebiet allgemein zulässig.

Entsprechend der aktuellen Werbeanlagensatzung der Gemeinde darf die Oberkante der Werbung nicht höher als 4,00 m über der OK der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegen.
Die beantragte Höhe liegt bei 4,00 m und verstößt somit nicht gegen die Werbeanlagensatzung der Gemeinde.

Belange des Straßenverkehrs sind nicht erkennbar.

Bereits im Jahr 2013 wurde eine ähnliche Werbeanlage am angrenzenden Gebäude „Miesbacher Straße 16“ beantragt. Diese wurde zwar vom Bauausschuss mit Beschluss vom 19.12.2013 abgelehnt, jedoch wurde das fehlende gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das Landratsamt Miesbach ersetzt. Nach dieser Vorschrift ist das nach Art. 36 Abs. 1 BauGB und Art 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO erforderliche Einvernehmen der Gemeinde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, zu ersetzen, wenn es rechtswidrig versagt wurde (Entscheidung des BGH vom 16.09.2011 – III ZR 29/10).
Im damaligen Fall hat die Gemeinde das Einvernehmen mit folgender Begründung verweigert: „Der Bauausschuss lehnt die Werbeanlage aus grundsätzlichen Erwägungen ab, da bereits mehrere Werbetafeln im Ortsteil vorhanden sind und weitere Tafeln, insbesondere an Gebäuden nicht erwünscht sind.
Das Landratsamt Miesbach hat das gemeindliche Einvernehmen mit folgender Begründung ersetzt:
Nach § 36 Abs. 2 BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und erfüllt die dort genannten Voraussetzungen, da es sich sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch unter Einbeziehung der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen kann deshalb hier nicht angewendet werden. Ein Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB liegt daher nicht vor, so dass das Einvernehmen zu Unrecht verweigert wurde.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Errichtung einer Plakattafel gemäß den vorliegenden Planunterlagen, sofern die Oberkante der Plakattafel nicht höher als 4 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegt und die Buchstabenhöhe 0,40 m nicht überschreitet.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Errichtung einer Plakattafel gemäß den vorliegenden Planunterlagen, sofern die Oberkante der Plakattafel nicht höher als 4 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegt und die Buchstabenhöhe 0,40 m nicht überschreitet.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

Datenstand vom 27.05.2020 07:27 Uhr