Antrag auf Nutzungsänderung von Ladenfläche in Ladenfläche mit Produktion und Imbiss; Grundstück: Flur-Nr. 1677/0, Gem. Hausham, Poschmühl 93 1/5 Bauherr: Strillinger Quirin


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt eine Nutzungsänderung von einer bestehenden Ladenfläche in eine Ladenfläche mit Produktion und Imbiss. Die bestehende Ladenfläche soll in einen Gastraum mit ca. 14 Sitzplätzen, Verkaufsraum und Küche geändert werden. Die Terrasse neben dem Eingangsbereich soll bei schönem Wetter als Freischankfläche für ca. 18 Sitzplätze genutzt werden.
Sowohl der Verkaufsladen als auch der Gastraum sind nur am Tag geöffnet, es findet kein Ausschank von Alkohol statt.

Am bestehenden Gebäude wird baulich nichts verändert. Zu klären ist allerdings der Einbau eines Fettabscheiders oder die Duldung eines mobilen Fettabscheiders.
Die Familie Strillinger möchte in erster Linie ihre Heimatnudeln produzieren und verkaufen. Verkaufen als frische Nudeln, abgepackt sowie zubereitet als kalte und warme Gerichte entsprechend dem beiliegendem Konzept.
Für die Nudelproduktion alleine bräuchte es keinen Fettabscheider. Da aber sowohl im Bistro als auch im Catering Nudelsalate, Nudelgerichte und Salate angeboten werden, fällt Fett an. Der Antragsteller möchte deshalb einen mobilen Fettabscheider, der auch der DIN Norm 4040 entspricht, aufstellen.
Das anfallende Fett wird in erster Linie in einer Fetttonne gesammelt, die von der Firma Berndt regelmäßig abgeholt wird. Nach Aussage des Antragstellers läßt es sich nicht vermeiden, dass Fett z.B. in der Pfanne bleibt, das dann beim Spülen in den Abfluss gelangt und durch einen Fettabscheider aufgefangen werden muss. Aber hierbei handelt es sich um eine so geringe Menge, dass der Einbau eines festen Fettabscheiders sicher unverhältnismäßig ist.

Ein mobiler Fettabscheider hat keine bauaufsichtliche Zulassung für einen Festeinbau und ist nach Ansicht des ZAS auch nicht praktikabel, weil hier täglich das Fett von Hand abgeschöpft werden muss. Allerdings ist das Thema Fettabscheider auch im Kosten-Nutzen-Verhältnis zu sehen.

Die benötigten 7 Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.07.2020 09:55 Uhr