Ortsrecht;
Neufassung der Verordnung über das Baden, sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen im Loidlsee in der Gemeinde Hausham
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 17.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Aufgrund Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Von dieser Ermächtigung hat die Gemeinde in den letzten Jahrzehnten für den Bereich des Loidlsee Gebrauch gemacht.
Hintergrund dieser Verordnung sind die Gefahren die für die Badenden ausgehen. Für den Loidlsee ist bekannt, das sich sehr viel Geäst und Fichtenstöcke in ihm befinden. Zudem gibt es einen sehr starken Laichkrautbesatz am See. Die Schlieren dieses Gewächses stellen für Badende eine weitere erhebliche Gefahr dar.
Bereits beim Verfahren zum Erlass dieser Verordnung im Jahr 1999 hat das Landratsamt Miesbach aus haftungsrechtlicher Sicht ausdrücklich empfohlen, eine entsprechende Vorschrift zu erlassen.
Der Gemeindeverwaltung ist nicht bekannt, dass sich in der Zwischenzeit an den Umständen irgendetwas geändert hat.
Eine Verordnung hat die Geltungsdauer von 20 Jahren. Aus diesem Grund muss bei Bedarf nach diesem Zeitraum eine neue Verordnung erlassen werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung zu erlassen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung zu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.07.2021 11:14 Uhr