Feuerwehrwesen der Gemeinde Hausham; Entscheidung bzgl. Änderung der Gebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinden können nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind.

Dieser Kostenersatz kann verlangt werden

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

  1. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

  1. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

  1. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,

  1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,

  1. wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,

  1. für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist


Gemäß Art. 28 Abs. 4 BayFwG können die Gemeinde für den Ersatz der Kosten bei Erfüllung dieser Aufgaben Pauschalsätze festlegen.

Die Zahlungspflichtigen ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

Im 5 – Jahresdurchschnitt werden für beide Feuerwehren jährlich ca. 6.700 € eingenommen.

Zuletzt wurden diese Pauschalsätze zum 01.01.2009 neu festgesetzt. Der Bayerische Kommunale prüfungsverband mahnte in seiner letzten Prüfung dringend die Überprüfung und Neufestsetzung dieser Gebühren an.


Auf Basis der vom Bayerischen Gemeindetag vorgelegten Berechnungsmuster zur Festsetzung dieser Pauschalen wurden nun von der Finanzverwaltung diese Pauschalsätze neu kalkuliert und berechnet.

Die Kalkulationsgrundlagen und die sich daraus ergebenden neuen Gebühren wurden in der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am 28.10.2020 ausführlich besprochen und vorberaten.

Der Hauptverwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung der vorgelegten Pauschalsätze.                

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Feuerwehrgebühren nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayFwG.

Das beiliegende Verzeichnis der Pauschalsätze ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Feuerwehrgebühren nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayFwG.

Das beiliegende Verzeichnis der Pauschalsätze ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2021 11:18 Uhr