Bauantrag zur Umnutzung der ehem. Traktorgarage zu Wohnzwecken und Erweiterung der Remise und Tenne sowie Abbruch und Wiederaufbau der Garage, energetische Sanierung; Grundstück: Flur-Nr. 1686/4, Gem. Hausham, Straß 102 Bauherr: Fuchs Stefanie und Josef


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2020 ö 2

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten das Anwesen Straß 102 energetisch sanieren und das Wohnhaus auch im Erdgeschoss zu Wohnzwecken nutzen. Das Anwesen liegt im Außenbereich, ausgewiesen im FNP als Fläche für die Landwirtschaft.
Bei dem Anwesen, Wohnhaus mit Scheune und Wagenremise aus dem Jahr 1978 handelt es sich um ein ursprünglich zulässigerweise, i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben (Altenteilerhaus), dessen Nutzung aber im Jahr 2019 aufgegeben wurde. Bis Oktober 2019 wurde der Wohnhausteil von der Großmutter der Antragstellerin bewohnt. Die Antragstellerin ist die Schwester des Eigentümers der landwirtschaftlichen Hofstelle.

Das Erdgeschoss des Wohnhauses diente ursprünglich als Traktorgarage und soll nunmehr zu Wohnzwecken umgebaut werden, das Obergeschoss wurde bereits zu Wohnzwecken genutzt. An den Außenmaßen des Wohnhauses wird nichts verändert.
Die Remise mit einer Breite von 5,25 m soll um 2,37 m in der Länge erweitert werden und bildet damit optisch eine Teilung zwischen Wohnhaus und noch landwirtschaftlich genutzter Scheune. Für diese Erweiterung ist eine Übernahme der Abstandsflächen auf Flur-Nr. 1686 nötig.

Die Scheune, in der noch Futtersilos untergebracht sind, ist nicht Bestandteil des Bauantrags.

Die auf dem Grundstück bereits befindliche Garage soll aufgrund der schlechten Bausubstanz abgebrochen und an gleicher Stelle mit gleicher Kubatur wieder errichtet werden. Da es sich aufgrund der Maße um keine verfahrensfreie Grenzgarage handelt, ist ebenfalls die Übernahme von Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken Flur-Nrn. 1686 und 1686/3 nötig.

Bei der beantragten Nutzungsänderung handelt es sich nicht mehr um ein privilegiertes Bauvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, da das Anwesen bereits seit der Verlegung der Hofstelle auf die gegenüberliegende Straßenseite, Flur-Nr. 1699, im Jahr 2014 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, so dass das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Demzufolge ist eine Nutzungsänderung im Außenbereich zulässig, wenn
- das Vorhaben der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient,
- die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt
- das Gebäude vor mehr als 7 Jahren zulässigerweise errichtet wurde und die Aufgabe der
  bisherigen Nutzung nicht mehr als 7 Jahre zurückliegt
- das Gebäude in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaft-
  lichen Betriebs steht.

Planungsrechtlich bestehen gegen die Nutzungsänderung keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2020 08:26 Uhr