Herr Hehl möchte das bestehende Anwesen Rettenbeck 27a einschließlich Garage aufstocken. Zudem wird für die Räume im Untergeschoss, die bisher als Kellerräume (Lager, Hobby, Vorrat) deklariert waren aber bereits seit geraumer Zeit als Wohnung genutzt werden, die Nutzungs-änderung als Wohnraum beantragt.
Durch die Aufstockung des Wohnhauses um 3,82 m soll der First an die Firsthöhe des Anwesens Rettenbeck 27 angeglichen werden. Dadurch ergibt sich auf der Nordseite eine Traufhöhe (OK Pfette) von 7,85 m, auf der Südseite eine Traufhöhe (OK Pfette) von 6,50 m.
Die Garage wird über eine Fläche von 4,70 m x 6,72 m mit einer von Süden anfahrbaren 2,34 m hohen Garage sowie einem darüber liegenden Arbeitsraum aufgestockt. Die verbleibende Dachfläche der Garage wird als Flachdach ausgebildet. Die Abstandsflächen kommen auf dem Flachdach zu liegen.
Das Dach der Garage wird in Verlängerung des Dachs des Wohnhauses ausgebildet, so dass sich hierdurch ein außermittiger First ergibt.
Für das Dach der Garage ist deshalb eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes notwendig. Die Begründung für diese Abweichung lautet:
„Für die Aufstockung des Wohngebäudes und der Garage ist geplant, die Traufpfette des Wohn-hauses in den First der Garage übergehen zu lassen.
Mit dieser Planung geht die Dachfläche des Wohnhauses in die der Garage höhengleich über. Die nördliche Dachfläche über der Garage wird abgeschleppt, die hofseitige (nördliche) Wandhöhe entsprechend reduziert. Da die Aufstockung der Garage auf den Bestand aufbaut, ergibt sich für die gartenseitige (südseitige) Dachfläche eine kürzere Länge und somit bei gleicher Dachneigung ein asymmetrisches Satteldach. Das abgeschleppte Dach fügt sich in der beschriebenen Form besser in den Bestand ein. Sowohl von Norden wie auch von Süden ergibt sich ein harmonisches zweigeschossiges Ansichtsbild.“
Das Grundstück Flur-Nr. 367/4 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“.
Der Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen und einer maximalen Traufhöhe (OK Pfette) von 6,50 m, gemessen am tiefsten Anschnittpunkt des Geländes, vor.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
Da die Wohnung im Untergeschoss nur auf der Nordseite höher liegt als die Geländeoberfläche, im Süden aber vollständig im Erdreich liegt, liegt hier kein Vollgeschoss vor. Gleiches gilt für das Dachgeschoss, da nicht 2/3 der Grundfläche eine Höhe von 2,30 m aufweisen.
Laut Bebauungsplan liegt die Traufhöhe (OK Pfette) bei 6,50 m, gemessen am tiefsten Anschnittpunkt des Geländes, dies ist in diesem Fall auf der Nordseite des Gebäudes.
Allerdings weisen alle Anwesen Rettenbeck auf der Nordseite eine höhere Traufhöhe (OK Pfette) als 6,50 m auf, wohingegen die Traufhöhe (OK Pfette) von 6,50 m auf der Südseite der Anwesen eingehalten wird.
Das Bauvorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da aufgrund der unterschiedlichen Baumaßnahmen über die Jahre hinweg Geländeverän-derungen vorgenommen wurden, ist nicht nachvollziehbar, ob nicht bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans das Anwesen Rettenbeck 27 die Traufhöhe (OK Pfette) von 6,50 m auf der Nordseite nicht eingehalten hat und da auch das Anwesen Rettenbeck 27 b auf der Nordseite eine wesentlich höhere Traufseite hat, würde die Durchführung des Bebauungsplans eine Ungleich-behandlung der einzelnen Bauvorhaben darstellen.
Optisch ist eine Angleichung der Firsthöhen der aneinandergebauten Anwesen Rettenbeck 27 und 27 a vertretbar.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
ist nicht erkennbar.
Für die Anwesen Rettenbeck 27, 27a und 27b sind insgesamt 21,5 = 22 Stellplätze nachzuweisen.