Bauvoranfrage zum Neubau von landwirtschaftlichen Garagen im EG, mit Nebenräumen im KG und einer Wohneinheit im OG Grundstück: Flur-Nr. 1246/3, Gem. Hausham, Holz 86 Antragssteller: Hacklinger Josef und Helga


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten wissen, ob auf dem Grundstück Flur-Nr. 1246/3 folgende Bebauung möglich ist:
In der Bauvoranfrage der Antragsteller geht es um den Abbruch eines Nebengebäudes und den Neubau einer landwirtschaftlichen Garage im EG, Nebenräume im KG und einer Wohneinheit im OG an gleicher Stelle. Der Neubau soll eine Größe von 8,00 m x 13,00 m und eine Wandhöhe von 6,80 m aufweisen.

Aus dem Bauplan vom 02.05.1941 geht die Genehmigung einer Wagenschupfe auf dem Grundstück Flur-Nr. 1246/3 hervor. Diese ist mittlerweile sehr baufällig.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das Bauvorhaben dem Innenbereich zugeordnet und als Baulücke betrachtet werden kann und somit die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB erfolgen kann.  
Es würde sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ebenso ist die Erschließung gesichert. Das Ortsbild wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Sollte entgegen der Auffassung der Gemeindeverwaltung das Baugrundstück dem Außenbereich zugerechnet werden, wäre auch eine Genehmigung nach §35 BauGB denkbar.
Nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes möglich, wenn die Benutzung und Ausführung die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die weiteren Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB sind erfüllt.
  1. Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden.
  2. Das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf.
  3. Das vorhandene Gebäude wird von den Eigentümern benutzt.
Das neu errichtete Gebäude wird für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stellt bei Einreichung eines Bauantrags die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt bei Einreichung eines Bauantrags die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2021 09:25 Uhr