Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Carports; Grundstück: Flur-Nr. 1331, Gem. Hausham, Nähe Althausham 1 Antragsteller: Faltlhauser Johann


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Herr Faltlhauser möchte auf dem südlichen Teilbereich des Grundstücks Flur-Nr. 1331/0 ein Einfamilienhaus mit 2 Carports (11,20 m x 9 m, Wandhöhe 5,81 m, Dachneigung 22°) errichten.

Das Bauvorhaben liegt in einem Dorfgebiet. Laut Flächennutzungsplan ist das Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Auf Grund der westlich und östlich angrenzenden Bebauungen um das Grundstück kann man den südlichen Teilbereich der Flur-Nr. 1331 als Bebauungslücke ansehen. Die Beurteilung kann deshalb nach § 34 BauGB erfolgen. Grundsätzlich bestehen planungsrechtlich keine Bedenken.

Auf dem Grundstück befindet sich der verrohrte Schatzlgraben, dessen genaue Lage allerdings nicht bekannt ist. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist deshalb erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen. Die Lage des Neubaus ist so zu wählen, dass die Leitungsführung des Schatzlgrabens nicht beeinträchtigt wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen. Die Lage des Neubaus ist so zu wählen, dass die Leitungsführung des Schatzlgrabens nicht beeinträchtigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2021 09:25 Uhr