Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren für diesen Bebauungsplan durchzuführen. Die Auslegung wurde in der Zeit vom 03.12.2020 – 08.01.2021 durchgeführt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 04.01.2021
- keine Äußerungen

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.12.2020
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
In den textlichen Festsetzungen empfehlen wir dringend, unter dem Punkt 5 „Einfriedungen, Zäune“ folgende Formulierungen einzufügen: Hecken, die nur aus immergrünen Baum- und Straucharten bestehen, insbesondere geschlossene Koniferenhecken (Fichten, Thuja, Eiben, etc.) sind unzulässig. Der Anteil heimischer und standortgerechter Laubgehölze muss mindestens 75 % betragen.
Unter Punkt 8.7 „Bäume“ sollte unbedingt eingefügt werden, dass die gepflanzten Bäume fachgerecht gemäß ZTV-Baumpflege zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten sind.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.12.2020
Zu dem Bebauungsplanentwurf liegt die schalltechnische Voruntersuchung der C. Hentschel Consult GmbH vom November 2020 vor. Neben den Emissionen vom Alpengasthof Glückauf auf Fl.NR. 712/7 und 714 wurden auch das jährliche abgehaltene Volksfest und die Nutzung der Fl. 714 als Gelände für Karttraining und Kartenrennen sowie für gelegentliche Zirkusveranstaltungen berücksichtigt. Zudem wurde der von den Erschließungsstraßen auf die neue und bestehende Wohnanlage einwirkende Verkehrslärm untersucht.
Die Nutzung des Alpengasthofs mit Stellplätzen verursacht an den Immissionsorten im Allgemeinen Wohngebiet Nr. 42 keine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Gleiches gilt für den Kart-Trainingsbetrieb und die Kart-Slalom-Wettbewerbe. Der gelegentlich stattfindende Zirkusbetrieb auf Fl.Nr. 714 ist ebenfalls für das Baugebiet 42 als unproblematisch zu sehen.
Grundsätzlich gebietsverträglich sind auch die auf das Baugebiet 42 einwirkenden Verkehrslärmemissionen von den Erschließungsstraßen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV werden sicher eingehalten, sodass aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung (gevas hunmberg & partner) prognostizierten Verkehrszunahme für die Erschließung des Plangebiets 41, 42 und 43. Auf die einwirkenden Verkehrslärmemissionen kann in ausreichendem Umfang mit Maßnahmen des konstruktiven Schallschutzes reagiert werden. Entsprechend den Vorschlägen der Schallgutachterin wurden im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche und die daraus resultierenden erforderlichen Schalldämmmaße für die Fassaden der Wohngebäude sachgerecht festgesetzt.

Das Gutachten stellt auch fest, dass die Verkehrszunahme durch die Neuausweisungen der Gebiete 41, 42 und 43 auch in Summe für die bestehende schutzwürdige Bebauung verträglich ist und kein neuer Anspruch auf Schallschutz besteht.

Sinnvoll und sachgerecht ist die Festsetzung lärmarmer Klima- und Heizgeräte, um entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik gegenseitige Störungen im Wohngebiet zu minimieren.

Beim Betrieb des Volksfestes auf Fl. Nr. 714 können die regulären Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie des LAI (Stand 06.03.2015) im Baugebiet 42 nicht eingehalten werden (ebenso wie im Baugebiet 41). Die im Rahmen einer Sonderfallbeurteilung heranziehbaren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse sind jedoch einhaltbar. Die Inanspruchnahme der höheren Richtwerte für seltene Ereignisse im Rahmen einer Sonderfallbeurteilung wäre bei der jährlichen Gestattung des Volksfestes im Einzelfall zu begründen. Die Schallgutachterin hat unter Ziffer 4.4 des Schallgutachtens die einschlägigen Kriterien erläutert.
Zusammenfassend kann die Aussage getroffen werden, dass sich die Wohnbauflächen im Baugebiet 42 unter Berücksichtigung der geeigneten Festsetzungen zum konstruktiven Schallschutz verträglich in die Umgebungsbebauung einfügen und der Trennungsgrundsatz des §50 Bundesimmissionsschutzgesetz, der eine verträgliche Anordnung unterschiedlicher Nutzungsbereiche vorsieht, gewahrt ist. Unter Anwendung der Sonderfallbeurteilung nach der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI besteht auch hinsichtlich des Volksfestbetriebs kein unüberwindbarer Immissionskonflikt. Vorausgesetzt wird dabei, dass bei der Zulassung des max. 10-tägigen Volksfestbetriebs die Zumutbarkeit und Unvermeidbarkeit der Überschreitung der regulären Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie im Einzelfall unter Berücksichtigung der unter Ziffer 4.4 des Gutachtens genannten Kriterien begründet sind.  

Landratsamt Miesbach, Kreisbrandrat, Schreiben vom 15.12.2020
Die Feuerwehraufstellflächen müssen an der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Ausgabe Februar 2007) bzw. nach DIN 14090 erfolgen.
Der Löschwasserbedarf sollte durch das Arbeitsblatt W 405 DVGW errechnet und sichergestellt sein.
Wegen den winterlichen Verhältnissen im Landkreis Miesbach sollten nur Oberflurhydranten verwendet werden.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Fachbehörden am Landratsamt zur Kenntnis.
Die Hinweise des Kreisbrandrats werden im Zuge der Erschließungsplanung beachtet.
Hinsichtlich der Grünordnung im Plangebiet sollen keine weiteren textlichen Festsetzungen aufgenommen werden, Punkt 8.7 „Bäume“ wird entsprechend der vorgenannten Stellungnahme ergänzt.
       Abstimmung 16 : 5


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.12.2020
Berührte Belange:
Siedlungsstruktur und Flächensparen
Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind in den Siedlungsgebieten vorhandene Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 (Z)). Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs-Erschließungsformen unter Berücksichtigung ortsspezifischer Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3.1 (G)). Außerdem ist der demographische Wandel zu beachten, d. h. die Siedlungsentwicklung ist auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen (vgl. LEP 1.2.1.(Z)). Im Zuge der Flächensparoffensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und die vorhandenen Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Neuausweisungen für Siedlungs- und Verkehrsflächen an den genannten Festlegungen zu prüfen.

Natur und Landschaft:
Das Plangebiet wurde gemäß den eingereichten Unterlagen mit Beschluss des Kreistages vom 19.10.2016 aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Egartenlandschaft um Miesbach“ herausgenommen. Auf Grund der Lage ist auf eine angepasste Baugestaltung und schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 (G)), Regionalplan Oberland ((RP 17) B II 1.6 (Z)).

Hochwasserschutz:
Das Gebiet nördlich des Huberspitzweges liegt gemäß dem Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern in einem wassersensiblen Bereich. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit wie möglich verringert werden (vgl. Landesentwicklungs-programm (LEP) 7.2.5 (G) und Regionalplan Oberland ((RP 17) B XI 6.1 (G)).

Bewertung:
Inwiefern ein begründeter Bedarf für die Ausweisung dieses neuen Wohngebiets in der Gemeinde Hausham vorliegt, kann aufgrund der vorgelegten Planunterlagen landesplanerisch nicht abschließend beurteilt werden. In den Begründungen wird diesbezüglich auf zahlreiche Anfragen nach bezahlbaren Baugrundstücken für einheimische Familien und Paare verwiesen. Gemäß den Anforderungen der Auslegehilfe des StMWi: „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ vom 07. Januar 2020 lassen sich grundsätzlich drei essentielle Bestandteile ableiten, die den Unterlagen des Bauleitpanverfahren beizufügen sind:
  1. Darstellung der Bevölkerungsentwicklung bzw. –zunahme in der Gemeinde z. B. mittels amtlicher Statistik oder vorhandener Gutachten
  2. Ableiten eines Flächenbedarfs
Umrechnung der Bevölkerungszunahme im Flächenbedarf z. B. mittels statistischen Angaben zu Einwohnern pro ha Siedlungsflächen oder Haushaltsgröße pro Wohneinheit und Wohneinheiten pro Hektar.
  1. Gegenüberstellung von Bedarf und Potentialflächen
Dem errechneten Flächenbedarf sind die vorhandenen Potentialflächen gegenüber zu stellen die gemäß LEP 3.2 (Z) grundsätzlich vorrangig vor Neuausweisungen zu entwickeln wären. Dazu zählen insbesondere die Potentiale innerhalb bestehender und ausgewiesener Siedlungsgebiete wie Baulücken, Brachflächen sowie Bereiche die bereits im Flächennutzungsplan dargestellt sind und für die noch keine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist.

Bezogen auf die eingereichten Planungsunterlagen wäre zunächst Punkt 1 zu ergänzen. Hierzu kann z. B. auf den Demographie-Spiegel des Bayrischen Landesamtes für Statistik für die Gemeinde Hausham zurückgegriffen werden.

Demnach ist von 2020 bis 2031 in der Gemeinde Hausham mit einer Bevölkerungszunahme um rund 100 Personen zu rechnen. Sofern es weitere Faktoren oder Abweichungen gibt, die das Bevölkerungswachstum nach Ansicht der Gemeinde in die eine oder andere Richtung beeinflussen, welche jedoch nicht in der amtlichen Statistik berücksichtigt wurden, können diese bei entsprechender Begründung ebenfalls angeführt werden.

Als nächster Schritt wäre gemäß Punkt 2 ein aus dem prognostizierten Wachstum der Bevölkerung resultierender Flächenbedarf abzuleiten.
Letztlich ist der errechnete Flächenbedarf den verfügbaren Potentialflächen gegenüberzustellen. Gemäß den eingereichten Unterlagen wurden die Flächenpotentiale im Gemeindegebiet bereits untersucht. Demnach gibt es in der Gemeinde Hausham zwar an verschiedenen Stellen (z.B. Fl. Nr. 642/0 Gmkg. Hausham) geeignete Flächen für die Ausweisung neuer Wohngebiete, diese Flächen sind aber Privatbesitz und können auf unbestimmte Zeit nicht für eine Bebauung aktiviert werden. Gemäß der o.g. Auslegehilfe wäre darzustellen, welche Maßnahmen von Seiten der Gemeinde ergriffen wurden um diese vorhandenen Baulücken zu aktivieren. Potentialflächen, die für eine mittelfristige Entwicklung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, können grundsätzlich auch im Flächennutzungsplan zurückgenommen werden, um eine flächengleiche Neuausweisung an anderer Stelle zu rechtfertigen.

Ergebnis:
Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen kann das Vorhaben landesplanerisch nicht abschließend beurteilt werden. Sofern der Bedarf für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets an der Huberbergstraße entsprechend den oben angeführten Erläuterungen nachvollziehbar dargelegt werden kann, steht die Planung bei der Berücksichtigung der ausgeführten Belange und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegen.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 08.01.2021
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Begründung wird entsprechend den Vorgaben der Regierung ergänzt.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.01.2021
Die Pläne zur Niederschlagswasserableitung aus dem Gesamtgebiet wurden bereits aus wasserwirtschaftlicher Sicht geprüft. In unserem Gutachten vom 07.05.2018 haben wir bestätigt, dass die Planung die technischen und rechtlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserableitung erfüllt.
Im Süden des neuen Baugebietes verläuft der Abwinkelbach, für den uns keine Informationen zu möglichen Hochwassergefahren vorliegen. Bei Beibehaltung der vorhandenen Höhenlage des Urgeländes halten wir das Risiko einer Gefährdung durch ausuferndes Hochwasser des Abwinkelbaches sehr gering. Neben Hochwassergefahren, die vom Gewässer ausgehen, können aber auch Extremwetterereignisse insbesondere in Hangbereichen zur Überflutung führen. Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse stärker in den Focus gerückt. Im alpinen Bereich sind solche Niederschläge besonders heftig und werden durch die Klimaänderung weiter an Häufigkeit und Intensität zunehmen. Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen diese Gefahren und damit verbundenen Reduktion von Risiken sollten die bekannten natürlichen Gegebenheiten bereits bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.

In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf eine Rutschung im Westen des geplanten Baugebiets hingewiesen. Die Rutschung ist vom Landesamt für Umwelt im Kartendienst „Georisiken in Bayern“ erfasst. Zu ggf. möglichen Auswirkungen der Rutschung auf die Bebauung empfehlen wir, das Landesamt für Umwelt zu hören.

Um die Risiken aus den Wassergefahren zu reduzieren, halten wir deshalb folgende Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan für erforderlich:
Festsetzungen:
  • Die Rohfußboden-Oberkante der Erdgeschosse der neuen Gebäude ist auf einer Höhenlage von mindestens 25 cm über dem umliegenden Gelände festzulegen.
  • Die Gebäude sind mindestens bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen, etc.)
Hinweise:
  • Auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums wird verwiesen.
  • Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die vorgenannten Empfehlungen sind bereits in den Textlichen Festsetzungen (C 2.4) und Hinweisen (10.6, 10.8) festgeschrieben.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 09.12.2020
Von den vom LfU wahrzunehmenden Belangen Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren wird die Rohstoffgeologie berührt.
Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflächen ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen um potenzielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 14.12.2020
Der gesamte Planungsbereich wurde bisher von einem Haupterwerbsbetrieb bewirtschaftet. Der Betrieb hat Tierhaltung. Die Art der Tierhaltung ist die Milchkuhhaltung. Der Umfang der Tierhaltung beläuft sich auf ca. 42 Großvieheinheiten. Somit wurde die Umgebung bis dato landwirtschaftlich geprägt.

Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von 3 ha. Die Fläche wurde bisher als Wiese genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl von 55. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 40. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.

Laut § 1 a Bau GB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

Die Gemeinde ist dem durch eine ausführliche Darstellung der Ihnen zur Verfügung stehenden Flächen und Alternativen nachvollziehbar und in ausreichendem Maße nachgekommen.

Dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen liegen derzeit keine Maßnahmen vor, die den Planungen entgegenstehen könnten.

Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Miesbach, Schreiben vom 03.12.2020
Nach Einhaltung aller Maßgaben in den uns am 30.11.2020 per Post zugesandten Unterlagen haben wir keine weiteren naturschutzfachlichen Einwände.
Wir bitten jedoch um Berücksichtigung zusätzlicher freiwilliger Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des „Naturschutzes am Gebäude“ z. B. Nistmöglichkeiten für Vögel (Mauersegler & Fledermäuse) und das Anbringen von Vogelschutzfolien gegen Vogelschlag an Glasflächen, lt. neuesten aktuellen Erkenntnisse.

Stellungnahme der Gemeinde

Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.


ESB Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 11.12.2020
Eine Erdgasversorgung ist jederzeit möglich.

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 08.12.2020
Das Plangebiet ist neu zu erschließen, die Erschließung erfolgt über den Huberspitzweg.

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 21.12.2020
Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine
Erschließungsplanung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücksflächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche
Abwasseranlage bis in Höhe der Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.
Die anfallenden Schmutzwässer müssen in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher im Baugebiet anfallender Oberflächenwässer ist durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass, sollte eine Versickerung der Oberflächenwässer nicht möglich sein, die Beseitigung derselben in die Erschießungsplanung mit aufzunehmen ist. Das Gebiet wird ausschließlich im Trennsystem entwässert! Die geplante Einleitung von Drainagewasser in den öffentlichen Regenwasserkanal ist nicht zulässig.
Im Grundstück Fl.Nr. 669/3 ist eine Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Diese tangiert die im Grundstück befindlichen öffentlichen Abwasseranlagen. Die Regenwasserrückhaltung ist an anderer Stelle zu planen.
Die Erstellung sämtlicher Abwasseranlagen (Grundstücksanschluss, Grundstücksentwäs-serungsanlage und öffentlicher Kanal) erfolgt ausschließlich nach Maßgabe eines zu erstellenden Standsicherheitsnachweises (Statik) abgeglichen zum Ergebnis der erforderlichen Bodenansprache.
Das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ist zu beachten.
 
VIVO Kommunalunternehmen, ‚Schreiben vom 17.12.2020
Aus den vorliegenden Planzeichnungen können keine Informationen zur Abfallentsorgung entnommen werden. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass die Müllabfuhr Rückwärtsfahren gemäß BG Vorschrift DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ insbesondere bei neu angelegten Straßen auszuschließen hat. Sackgassen dürfen gemäß DGUV Vorschrift 43 „Müllfahrzeuge“ nur befahren werden, wenn eine geeignete Wendeanlage vorhanden ist. Außerdem sollten Kurvenradien so angelegt sein, dass sie von 3-Achsigen Müllfahrzeugen sicher befahren werden können, siehe auch RAST 06 Richtlinien für Anlagen von Stadtstraßen.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 04.01.2021
Im Geltungsbereich vorwiegend entlang des Huberspitzweges befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.11.2020
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Spartenträger zur Kenntnis.
Die Hinweise und Empfehlungen werden bei der Erschließungsplanung des Neubaugebiets berücksichtigt, die Spartenträger werden an der Erschließungsplanung frühzeitig beteiligt.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ in der Fassung vom 18.11.2020 und den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 05.02.2021 als Satzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ in der Fassung vom 18.11.2020 und den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 05.02.2021 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.07.2021 11:23 Uhr