Bebauungsplan Nr. 44 "Rathausstraße Süd"; - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 04.01.2021
Es werden keine Äußerungen gemacht.


Landratsamt Miebach, Bauleitplanung, Schreiben vom 04.01.2021
Bauplanungsrecht / Verfahren
Einwand: Das Maß der baulichen Nutzung ist unzureichend festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung ist zwingend eine (grundstücksbezogene) GR oder Gesamt-GRZ aller gem. BauNVO relevanten baulichen Anlagen festzusetzen.
Diese ist als max. zul. GR/GRZ der Hauptnutzung (hier: Wohngebäude) im Sinne der Versiegelung zu berechnen. Wir empfehlen als erforderliche Ergänzung eine sog. GRZ I für die Wohngebäude incl. aller Projektionen (Balkone, Vordächer, Terrassen) festzusetzen, da eine Obergrenze für alle baulichen Anlagen incl. unterbauten Flächen (Tiefgarage) zzgl. notwendige Stellplätze und Zufahrten ebenfalls als GRZ festgesetzt ist. (GRZ II = 0,9).
Die Festsetzung der Grundfläche der einzelnen Gebäude (z. B. GR 280) ist hinsichtlich der städtebaulichen Wirkung zusätzlich möglich und sinnvoll, aber nicht zwingend und alleine nicht ausreichend. 
Damit eröffnet sich die Möglichkeiten der Festsetzung einer Überschreitung der baufensterbezogenen GR (analog zur Baugrenze) für Bauteile, welche als überbaute Flächen zur GR im Sinne des § 16 BauNVO hinzugerechnet werden müssen (Projektionen von Balkonen und durch Terrassen überdeckte Flächen).

Zur Berechnung der Wandhöhe, Festsetzung der Staffelgeschosse:
Wir empfehlen die Ergänzung zur Oberkannte „Attika“ mit „… und geschlossene Umwehrungen und Brüstungen“.
Insgesamt jedoch erscheinen die Festsetzungen zu den Staffelgeschossen und der Dachform unnötig kompliziert in Plan und Text und lassen zu viel Interpretationsspielraum (nicht hinreichend bestimmt).
Wir empfehlen als vereinfachten Vorschlag:
-die Festsetzung der Hauptdachform als WD, mit IV bzw. V und WH = 12,35/15,30 (Plan). Untergeordnete Dachteile (Dachterrasse, Eingangsvordächer) können andere, flachgeneigte Dachformen aufweisen.
Gleichzeitig Änderung Punkt 5 Gestaltung:
„5.1 die Außenwände des jeweils obersten Geschosses sind als Staffelgeschoß zu den Außenwänden des jeweils darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen.
5.1.1. Die Geschossfläche des Staffelgeschosses beträgt max. 70% des darunterliegenden Geschosses
5.1.2 Auf drei Gebäudeseiten beträgt der Rücksprung nicht weniger als 1,5 m, an der nördlichen bzw. östlichen Gebäudelängsseite (vierte Gebäudeseite) beträgt der Rücksprung des Staffelgeschosses weniger als 0,75 m auf min. 2/3 ihrer Länge.
5.1.3 Die Brüstungshöhe bis OK Absturzsicherung beträgt max. 1,20 m über OK Terrassenbelag (gilt auf für Balkone), eine resultierende Wandhöhe von 9,55 (??) m über DOK EG darf dabei nicht überschritten werden“ (ersetzt Empfehlung zu C 2.3 erster HS „Wandhöhe Attika“)

Die Lesbarkeit der Planzeichnung und die rechtssichere Festsetzung zum Staffelgeschoss ist damit gegeben. Die Planzeichnung ist sinngemäß zu verschlanken (z. B. Knödellinie entfällt)

Bei Baugrenzen und Abbruch bitten wir die bewährten Linienarten der PlanZeichenVerordnung (PlanZ) zu verwenden.

Stellungnahme der Gemeinde
Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets festzusetzen die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Die GRZ aller baulichen Anlagen einschließlich der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO beschriebenen Anlagen (Stellplätze, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) darf eine GRZ von max. 0,9 betragen (GRZ II) und ist unter Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen angegeben.
Eine Festlegung einer GRZ I für lediglich überbaute Flächen ist nicht sinnvoll, da nach Fertigstellung bzw. im Zuge der weiteren Planung eine Realteilung in kleinere Parzellen erfolgen wird um z.B. die geförderten Wohnungseinheiten von den frei verkäuflichen Wohnungseinheiten zu trennen. Die Grundstücksgrenzen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definiert werden.
Die oberirdisch bebaubaren Bereiche und das Maß der zulässigen Überbauung werden durch die Festsetzung der Baugrenzen und der Grundflächen eindeutig bestimmt.
Balkone, Balkonüberdachungen, Außentreppen und Hauseingangsüberdachungen dürfen gem. den Festsetzungen die Baugrenzen überschreiten und werden nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet.

Für die Festsetzung der Baukörper mit Staffelgeschoss gibt es zwei Definitionsmöglichkeiten:
  1. Durch Angaben zum Maß der baulichen Nutzung eines „Basisbaukörpers“ bis zur Attika und zusätzliche Angaben zum Maß der baulichen Nutzung für ein zurückspringendes Attikageschoss.
  2. Durch Angaben zum Maß der baulichen Nutzung für den gesamten Baukörper mit maximaler Ausdehnung einschließlich Attikageschoss und zusätzliche einschränkende Festsetzungen zur Ausbildung des eingerückten Attikageschosses in textlicher Form.
Beide Varianten führen zum selben Ergebnis, einem gestaffelten Baukörper mit einem Staffelgeschoss und Dachterrassen.
Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde das Verfahren nach Punkt 1 gewählt. Das unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung wird durch die „Knödellinie“ getrennt.

Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt:
Festsetzungen durch Text – C 2.2:
Flächen für Balkone, Balkonüberdachungen, Außentreppen und Hauseingangsüberdachungen, die die Baugrenzen zulässigerweise überschreiten, werden nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet.

Ein Systemschnitt wird in der Planzeichnung eingefügt.

Die Kennzeichnung der Baugrenzen und des Abbruchs werden gem. Planzeichenverordnung angepasst.

       Abstimmung 21 : 0



Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.12.2020
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Rathausstraße Süd“ besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Wir empfehlen, in den textlichen Hinweisen (D) unter „Freiflächengestaltung“ die Durchführung der Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken auf die Pflanzperiode nach Errichtung der Bauwerke (bisher: „Vegetationsperiode“) festzulegen. Die Pflanzperiode beginnt Anfang Oktober und endet Ende April.
Ebenso sollte unter dem Punkt „Freiflächengestaltung“ die Formulierung zur „Größe der Baumscheiben“ angepasst werden, da die festgesetzte Größe von 2,50 m x 1,50 m für die Entwicklung eines Baumes viel zu gering ist. Folgende Änderung schlagen wir hier vor: „Die Größe der Baumgruben mit Vegetationstragschichten für die Neu- und Ersatzpflanzungen muss jeweils mind. 4x4 m (26 m²) und mind. 1,50 m Tiefe betragen. Die Anlage der Baumgruben hat den Anforderungen der ZTV-Vegetationstragschichten (ZTV-Veg Tra-Mü) zu genügen.“ Damit können Entwicklung und Wachstum der gepflanzten Bäume sichergestellt und die späteren Ortseingrünungsziele erreicht werden.
Die Baumartenauswahl unter Punkt 7 Grünordnung sollte um einige heimische Laubbäume ergänzt werden (Berg-Ahorn, Stiel-Eiche, Rot-Buche, Berg-Ulme, Zitter-Pappel, Silber-Weide, Linde, Hainbuche, etc.). Mit den in der Planung bisher vorgeschlagenen kleinwüchsigen Bäumen würde die gewünschte Durchgrünung des Ortsbildes kaum erreicht werden.
Hinsichtlich des vorhandenen und in der Planung vollständig zu fällenden Baumbestandes sollte bedacht werden, dass die vorhandenen Bäume bereits eine ortsbildprägende Wirkung innehaben. Es sollten wirklich nur die Bäume gefällt werden, deren Fällung für die Verwirklichung der Tiefgarage unumgänglich ist. Außerdem sollten die Ersatzpflanzungen vor allem am Straßenrand in ausreichender Anzahl (nicht viel weniger als jetziger Baumbestand) eingeplant werden, um die jetzt vorhandene intensive Begrünung in Zukunft wieder langfristig zu gewährleisten.  

Stellungnahme der Gemeinde
Bei der Auswahl der Baumarten unter Punkt 7 Grünordnung wurden kleinkronige und nicht zu groß werdende Baumarten gewählt, um Konflikte hinsichtlich Verschattung, Laubfall etc. mit der geplanten Grundstücksbebauung und der Bestandsbebauung auf den Nachbargrundstücken zu vermeiden.
Die Fällung des vorhandenen Baumbestands ist nicht nur für die Tiefgarage, sondern auch für die Verlegung der Versorgungsleitungen und des Zugangs zur Unterführung notwendig.
Die in der Planzeichnung eingezeichneten Standorte und die Anzahl der Bäume stellen eine lagemäßige Empfehlung dar, wo möglich, werden Bäume gepflanzt, ergänzt mit Sträuchern, um eine Durchgrünung zu erzielen.
Die textlichen Formulierungen unter dem Punkt D: Freiflächengestaltung werden entsprechend der o.g. Formulierungen angepasst.

       Abstimmung 21 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.12.2020
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes unter Berücksichtigung der enthaltenen Festsetzungen und Hinweise zum Immissionsschutz keine Einwände.

Zu dem Bebauungsplanentwurf liegt die schalltechnische Voruntersuchung der C. Hentschel Consult GmbH vom Oktober 2020 vor. Das Gutachten untersucht sowohl die auf das geplante Allgemeine Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärmemissionen (Ortsdurchfahrt der B 307 und Bahnlinie) als auch den einwirkenden Gewerbelärm von dem nördlich angrenzenden Mischgebiet (Getränkemarkt, Gemüsehandel und Tankstelle mit Waschanlage).

Wie erwartet verursacht der Verkehrslärm der Bahnlinie und der Bundesstraßenortsdurchfahrt an den schallzugewandten Fassaden der Bauräume 1-4 Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die schalltechnischen Orientierungswerte der Din 18005 werden an den Nord-, West- und Südfassaden der Bauräume 1-4 und auch an den Nord- und Westfassaden der Bauräume 5 und 6 überschritten.
Maßnahmen zum Verkehrslärmschutz waren somit zwingend zu prüfen. Wir verweisen diesbezüglich auf das Schreiben des StMI vom 25.07.2014 von Dr. Parzefall – Lärmschutz in der Bauleitplanung. Demnach gilt: Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe und Belange sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Entsprechend dem genannten IMS kann es mit dem Gebot gerechter Abwägung auch (noch) vereinbar sein, Wohngebäude an der dem Lärm zugewandten Seite des Baugebiets Außenpegeln auszusetzen, die deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, wenn durch eine entsprechende Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenteile jedenfalls im Innern der Gebäude angemessener Lärmschutz gewährleistet ist und außerdem darauf geachtet worden ist, dass auf der straßenabgewandten Seite des Grundstücks geeignete geschützte Außenwohn-bereiche geschaffen werden.
Das von der Schallgutachterin vorgeschlagene Schallschutzkonzept zur Minderung von einwirkendem Verkehrslärm ist geeignet, zumutbare Wohnverhältnisse zu schaffen. Ein deutliches Abrücken der Bebauung ist bei der gewünschten Baudichte nicht möglich. Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen kann nur der Erdgeschossbereich in ortsverträglicher Weise durch aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der Bundesstraßenortsdurchfahrt vor Verkehrslärm geschützt werden. Hierdurch entstehen auch lärmgeschützte Bereiche im Außenbereich um die Gebäude. Für die Obergeschosse kommen nur die von der Gutachterin vorgeschlagenen Maßnahmen des konstruktiven Eigenschutzes in Betracht. Die entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierenden erforderlichen Schalldämmmaße für die Fassaden der Wohngebäude wurden im Schallgutachten berechnet und im Bebauungsplan sachgerecht festgesetzt.

Bezüglich des einwirkenden Gewerbelärms hat die Gutachterin festgestellt, dass es an der nördlichen Grenze des Bauraums 1 zu Überschreitungen der verbindlichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm kommen kann. Schallschutzfenster alleine reichen hier als Maßnahme nicht aus, da die Richtwerte außen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster einzuhalten sind. Dem Problem kann, wie im Gutachten vorgeschlagen, dadurch begegnet werden, dass an den betroffenen Fassaden keine zu öffnenden Fenster von schutzbedürftigen Wohnräumen vorgesehen werden oder geeignete baulich-technische Maßnahmen (vorgebaute Prallschreiben, verglaster Laubengang) getroffen werden. Dadurch kann einerseits sichergestellt werden, dass keine unzumutbaren Einwirkungen durch Gewerbelärm auftreten und die vorhandenen Gewerbebetriebe anderseits in ihrer Gewerbeausübung nicht weiter eingeschränkt werden als bisher.

Sinnvoll und sachgerecht ist die Festsetzung lärmarmer Klima- und Heizgeräte, um entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik gegenseitige Störungen im Wohngebiet zu minimieren.

Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Festsetzungen zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm und Gewerbelärm wurden in sachgerechter Weise in den Bebauungsplan übernommen. Insgesamt ist damit der Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz, der eine verträgliche Anordnung unterschiedlicher Nutzungs-bereiche vorsieht, unter Berücksichtigung aller vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen gewahrt.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 29.12.2020
Hinweis Bodenschutz:

Hinweis Niederschlagswasser:

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Empfehlungen werden an den Bauherrn weitergeleitet.


Landratsamt Miesbach, Kreisbrandrat, Schreiben vom 15.12.2020
Die Feuerwehraufstellflächen müssen an der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Ausgabe Februar 2007) bzw. nach DIN 14090 erfolgen.
Für eine Nutzungseinheit, die nicht zu ebener Erde liegt, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzeinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen kann (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Der Löschwasserbedarf sollte durch das Arbeitsblatt W 405 DVGW errechnet und sichergestellt sein.
Wegen den winterlichen Verhältnissen im Landkreis Miesbach sollen nur Oberflurhydranten verwendet werden.

Freiwillige Feuerwehr Hausham, Schreiben vom 08.12.2020
Da die Bauhöhe 12,6 m und sogar 15,60 m bei zwei Häusern ist, ist es zwingend notwendig, dass diese mit einem zweiten Rettungsweg, am besten mit einem Sicherheitstreppenhaus, ausgestattet werden. Besonders weil die Feuerwehren des Ortes nur eine Anleiterhöhe zur Rettung von Personen bis max. 7,20 m garantieren können. Da es sich bei den hohen Gebäuden um Bauten der Gebäudeklasse 5 handelt, müssen die Umfahrungen für die Feuerwehrfahrzeuge bis 16 t ausgeführt sein und die Zufahrt immer gewährleistet sein. Eine Drehleiter ist zu empfehlen, um im Brandfall eine Löschwirkung im oberen Teil der Gebäude zu erreichen. Rechtsgrundlage: BayBO Art. 31.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Nach Angaben des Bauherrn wird derzeit für das Grundstück und die Gebäude ein Brandschutzkonzept erstellt. Dieses sieht für die Gebäude bauliche Maßnahmen für einen zweiten Rettungsweg vor.


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 10.12.2020
Berührte Belange:
Siedlungsstruktur und Flächensparen
Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.1 (G)). Um die Innentwicklung zu stärken, sind vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotentiale in den Siedlungsgebieten möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 (Z)) und Regionalplan Oberland ((RP 17) B II 1.1 (G)). Die Planung sieht eine Nutzung des ehemaligen Rathausgeländes als Wohngebiet vor und entspricht damit den aufgeführten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.

Immissionsschutz:
Auf Grund der westlich des Plangebiets verlaufenden Miesbacher Straße und der Nahverkehrsbahnstrecke „München-Bayrischzell“ sowie den Gewerbeflächen nördlich der Rathausstraße ist gemäß den eingereichten Unterlagen von Lärmimmissionen für das geplante Wohngebiet auszugehen. Wir bitten die Belange des Lärmschutzes und die bereits vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPIG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7)

Bewertung:
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 steht bei Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 08.01.2021
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Fachstellen am Landratsamt wurden am Verfahren beteiligt.


Straßenbauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.01.2021

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme 

 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 „Rathausstraße Süd“ in der Fassung vom 11.11.2020 bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sowohl vom Fachbereich Straßenbau, vom Fachbereich Konstruktiven Ingenieurbau als auch vom Fachbereich Hochbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.  
 

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, 

die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
  • keine –
 
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, 
die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
  • keine –

  2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, 

die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können, Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
 
Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes betroffene Gebiet liegt sowohl aus verkehrsrechtlicher wie auch aus straßenbaurechtlicher Sicht innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 307 in Hausham. Die B 307 ist in diesem Abschnitt mit derzeit 7.610 Kfz/24h bei einem Schwerverkehrsanteil von 132 Fz/24h (Verkehrszählung 2015) belastet.
 
Neu zu pflanzende Bäume und Sträucher dürfen nur hinter dem bestehenden Gehweg unter Einhaltung der Sichtdreiecke gepflanzt werden. Das Lichtraumprofil der B 307 sowie des Gehweges ist freizuhalten.
 
Erschließung: 
Die Erschließung der 6 Mehrfamilienhäuser, deren Tiefgarage und Stellplätze hat, wie in den Planunterlagen vorgesehen, ausschließlich über zwei Ein- und Ausfahrten auf die im Norden vorbeiführende, als Ortsstraße gewidmete Rathausstraße, welche dann in die B 307 einmündet, zu erfolgen.  
 
Die Einmündung der Rathausstraße in die B 307 ist in Lage und Höhe unverändert beizubehalten.
 
Direkte Zufahrten und Zugänge zur B 307 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.
 
Alle bestehenden direkten Ein- und Ausfahrten zur B 307 werden zurückgebaut und geschlossen. Die Schließung dieser Zufahrten stellt eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssicherheit dar.  
 

Sichtflächen 

Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren im Bereich der Einmündung der Rathausstraße auf die B 307 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 5,00 Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand und 70,0 m Schenkellänge parallel zur Bundesstraße in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten.  
 
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren im Bereich der Einmündung der Rathausstraße auf den Geh- und Radweg sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf den Geh- und Radweg mit den Abmessungen von 3,0 m Tiefe ab der Mittelachse des Geh- und Radweges und 30,0 m Schenkellänge parallel zum Geh- und Radweg in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten.
 
Innerhalb der Sichtflächen dürfen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Zäune, Lärmschutzwände, Anpflanzungen aller Art sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.
 

Einfriedung 

Sollte eine Einfriedung errichtet werden, hat dies ausschließlich auf Privatgrund unter Einhaltung der Sichtdreiecke zu erfolgen.

Lärmschutz 

Auf die von der B 307 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Die vorgesehenen Bebauungsabstände genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen wie Wälle, Wände, Fensterdichtungen oder Dämmungen werden nicht vom Baulastträger der Straße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.  
 

Lärmschutzwände 

 
Standort:
Die erforderlichen Lärmschutzwände entlang der B 307 sind auf der Brüstung der neu zu errichtenden Rampenanlage parallel zur Bundesstraße mit einer Gesamthöhe von ca. 3,00 m vorgesehen.
 
Standsicherheit / Unterhaltung:
Die Lärmschutzwände müssen wegen deren Höhe hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Dies ist nachzuweisen. Die Standsicherheitsnachweise sowie die Ausführungsplanung sind durch einen geeigneten, in Bayern anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen. Eine entsprechende geprüfte Statik ist vorzuhalten.  
 
Die Lärmschutzwände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere auch der ZTV-LSW 06. Darüber hinaus müssen die notwendigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.  
 
Die Lärmschutzwände obliegen sowohl in der Bau- und Unterhaltungslast als auch in der Verkehrssicherungspflicht dem Antragsteller. In Anlehnung an die DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung“ sind in regelmäßigen Abständen Bauwerksprüfungen hinsichtlich des Gebrauchs- und Substanzwertes durch eine zertifizierte Prüfstelle (z.B. Ingenieurbüro, TÜV oder Dekra) durchzuführen. Die Lärmschutzwände sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dgl. zu untersuchen. Sollten sie beschädigt sein oder bauliche Mängel, die die Standsicherheit beeinträchtigen aufweisen, so sind sie instand zu setzen.
 
Sämtliche mit der Bau- und Unterhaltung der Lärmschutzwände anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.  
 
Die Straßenbauverwaltung ist von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Nutzung, des Bestehens, der Aufstellung und Beseitigung sowie Schäden an den Lärmschutzwänden durch Straßenunterhaltungsmaßnahmen, wie z. B. Winterdienst, oder durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Unfall) gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen.
 

Ist für die Ausführung des Bauvorhabens eine weitere behördliche Genehmigung (z.B. baurechtliches Verfahren), Erlaubnis oder dgl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so ist diese einzuholen.
 
Bepflanzung:
 
Einer Bepflanzung bzw. Begrünung der Lärmschutzwände wird nicht zugestimmt.
 

Baugrube und Verbau 

Durch den knappen Abstand der Tiefgarage zur B 307 bzw. zur Unterführung sollte beim Aushub der Baugrube auf einen entsprechenden Baugrubenverbau bzw. eine Spundwand zum Schutz der Straße und des Geh- und Radweges geachtet werden. Der Abstand zur Fahrbahnkante der Bundesstraße und zur Fußgängerunterführung sollte so groß wie möglich sein, da Setzungsschäden meist nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn diese wieder gezogen oder rückgebaut werden.  
 
Vor Beginn der Baugrubenaushebung bzw. vor Spundwandsetzung ist deshalb unbedingt ein Ortstermin (Beweissicherung) mit der Straßenmeisterei Hausham zu vereinbaren, um den aktuellen Ist-Stand der Straße bzw. des Geh- und Radweges und der Fußgängerunterführung aufzunehmen und zu dokumentieren. Auch nach dem Rückbau der Baugrubensicherung ist ein weiterer Termin mit der Straßenmeisterei erforderlich, so dass mögliche Setzungsschäden im Soll-Ist Vergleich festgestellt und dann vom Bauherren beseitigt werden können und müssen. Dies gilt auch für später auftretende Setzungsschäden. Sollten Schäden am Geh- und Radweg bzw. der Fahrbahn auftreten die auf die Setzung und die Ziehung der Spundwände zurückzuführen sind, müssen diese unverzüglich vom Verursacher zu seinen Lasten behoben werden, weshalb diese Dokumentation sehr wichtig ist.  
 
Bei der Spundwandsetzung ist auch auf mögliche Leitungen oder Sparten zu achten, so dass entsprechende Unterlagen bei den Ver- und Entsorgungsträgern eingeholt werden müssen. Eine rückverankerte Spundwand unter der Straße mit Verpressankern ist auszuschließen.
 
Eine erforderliche Bauwasserhaltung darf nicht über die Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen abgeleitet werden.
 

Hinweise zum Bauablauf und zur Baudurchführung 

 
Bedingt durch die erheblichen Massenabtransporte ist die Bundesstraße, soweit erforderlich, außerhalb der Winterperiode nass zu reinigen. Hierzu ist ein Kehrbesen bzw. eine Kehrmaschine auf der Baustelle vorzuhalten. Insbesondere sind durch die Bauarbeiten verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und die Fahrzeuge ggf. abzuspritzen. Ein Ablagern von Baustoffen, Baugeräten und dergleichen auf der Bundesstraße ist nicht zulässig. Sollte im Falle einer starken wiederholten Fahrbahnverschmutzung die Reinigung unterbleiben, so ist nach Aufforderung durch die Straßenbaulastträger die Errichtung einer Reifenwaschanlage vorzusehen. Leiteinrichtungen und Verkehrszeichen sind bei Verschmutzung unverzüglich zu säubern.
 

Fußgänger- und Radwegeunterführung / Rampe 

Der bisherige, als Rondell angelegte Zugang zur Fußgänger- und Radwegeunterführung unter der Bundesstraße und dem Bahngleis befindet sich im Baufeld der geplanten Baukörper und muss deshalb verlegt bzw. neu angelegt werden.
 
Es wird eine parallel zur Bundesstraße verlaufende behindertengerechte Rampenanlage errichtet.
 
Über den Umbau der bestehenden Fußgänger- und Radwegeunterführung ist zwischen der Gemeinde Hausham und dem StBA Rosenheim rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eine Vereinbarung abzuschließen (bzw. die bestehende Vereinbarung vom 10.12.1981 zu ergänzen), in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung und Unterhaltung geregelt werden. Sie muss rechtzeitig von der Gemeinde beantragt werden. Hierzu sind eine detaillierte Planung von einem fachkundigen Ingenieurbüro sowie eine enge Abstimmung mit der Brückenbauabteilung des StBA Rosenheim erforderlich.
 
Da die Anpassungs- und Umbaumaßnahmen an der Unterführung durch die Errichtung der Mehrfamilienhäuser erforderlich sind, trägt die Gemeinde Hausham alle hierfür anfallenden Kosten.  
 
Durch den Umbau der Rampenanlage entstehen der Bundesrepublik Deutschland –  vertreten durch das Staatliche Bauamt Rosenheim – ggf. Unterhaltungsmehraufwendungen, welche nach einer entsprechenden Ablösekostenberechnung gemäß ABBV mittels einer einmaligen Zahlung abgegolten werden. Die Einzelheiten der Planung, Kostentragung, Ausführung und Ablösekosten werden in oben genannter Vereinbarung festgelegt.
 
Es bleibt der Gemeinde unbenommen, ihre Kosten auf den Vorhabenträger umzulegen.
 
Für die Änderung der Verkehrsführung und der Beschilderung bzw. Markierung ist vorab von der Gemeinde eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt Miesbach einzuholen.
 

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 

aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Entwässerung 

Die bestehende Straßenentwässerung der B 307 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesstraße und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Oberflächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück bzw. von Park- und Stellflächen zugeführt werden.
 
Die bestehenden Tiefborde des Geh- und Radweges bei den bestehenden Ein- und Ausfahrten zur B 307, welche geschlossen werden, sind auf die gesamte Länge zu entfernen und in Form eines Hochbordes wieder einzubauen. Dabei ist ggf. auch die zweizeilige Pflasterrinne in diesem Bereich auszubauen und zusammen mit dem herzustellenden Hochbord neu auf Beton zu setzen, so dass diese der Beanspruchung Stand halten. Der Geh- und Radweg ist in Abstimmung mit der Gemeinde anzupassen.
 
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Der Straßenbauverwaltung wird das Ergebnis der Überprüfung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, übersandt. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese ebenfalls der Straßenbauverwaltung übersandt.
 
Der Verkehr auf der B 307 darf nicht behindert oder eingeschränkt werden. Eine eventuell notwendige Verkehrsbeschilderung darf nur mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Landratsamtes Miesbach vorgenommen werden.
 
Die Straße darf in allen ihren Bestandteilen, sofern nicht anders bestimmt, nicht verändert, aufgegraben oder beschädigt werden. Sämtliche mit dieser Baumaßnahme anfallenden Kosten einschließlich der Beseitigung von entstehenden Schäden an Bauteilen der B 307 sind vom Antragsteller zu übernehmen.
 

Leitungen und Sparten 

Einer Verlegung von Leitungen und Sparten in der B 307 bzw. dem Geh- und Radweg über das Unterführungsbauwerk wird seitens des StBA Rosenheim, wie schon mehrfach erläutert, nicht zugestimmt.
 
Alle erforderlichen Leitungen und Sparten werden wie besprochen in einem 4,00 m breiten Korridor zwischen der Fußgängerrampe und der Tiefgarage verlegt.
 
Sollten die B 307 und der Geh- und Radweg aufgrund der Umverlegung von bereits bestehenden Leitungen aufgegraben werden müssen, so ist dies eng mit dem StBA Rosenheim abzustimmen. Dementsprechende Auflagen und Bedingungen für die Wiederherstellung des Oberbaus werden dann übermittelt.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Bauherrn zur Beachtung weitergeleitet.
Eine Änderung der Einfahrtssituation der Rathausstraße sowie des bestehenden Geh- und Radwegs ist nicht geplant, diese liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Ein fachkundiges Ingenieurbüro wurde bereits mit den Planungen zur Verlegung der Sparten, der Erstellung der Rampenanlage sowie der Durchführung dieser Baumaßnahmen entlang der Bundesstraße beauftragt. Das Straßenbauamt Rosenheim wird in die Planungen und den Bauablauf eingebunden. Die Ergänzung der bestehenden Vereinbarung wird von der Gemeinde beantragt.


LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 09.12.2020
Die o.g. (Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren) vom LfU zu vertretenden Belange werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

IHK – Industrie und Handelskammer für München in Oberbayern, Schreiben vom 14.12.2020
Der vorliegenden Planung können wir aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft i. S. d. § 4 BauNVO (WA) zustimmen, sofern die Festsetzung zum Immissionsschutz Anwendung findet.
Weitere Bedenken oder Anmerkungen sind nicht zu erkennen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.


ESB Energie Südbayern, Schreiben vom 15.11.2020
Die bestehende Erdgasleitung (Stahl DN150/MOP1) verläuft im südwestlichen Teil des Flurstücks 1177. Diese Leitung muss vorher umgelegt werden. Die Kosten für die Umlegung müssen nach dem derzeitigen Konzessionsvertrag zwischen der ESB und der Gemeinde Hausham geteilt werden (Aufteilung ESB: 67 %, Gemeinde: 33 %).
Eine Alternativtrasse gemäß dem technischen Regelwerk muss dem Erdgasnetzbetreiber zur Verfügung gestellt werden.

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 08.12.2020
Die vorhandene Trinkwasserleitung DN400 Stahl muss umgelegt werden. Anzahl und Lage der Hauswasseranschlüsse sind im Bauantragsverfahren festzulegen.

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 22.12.2020
Die Breite der im Plan dargestellten Fläche „mit Leitungsrecht zu belastenden Fläche“, im Besondern beginnend an der Rathausstraße ist zu wenig breit.

Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine
Erschließungsplanung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücksflächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche
Abwasseranlage bis in Höhe der Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.
Die anfallenden Schmutzwässer müssen in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher im Baugebiet anfallender Oberflächenwässer ist durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen. Besonders wird darauf hingewiesen, sollte eine Versickerung der Oberflächenwässer nicht möglich sein, die Beseitigung derselben in die Erschießungsplanung mit aufzunehmen ist. Das Gebiet wird ausschließlich im Trennsystem entwässert!

Die Erstellung sämtlicher Abwasseranlagen (Grundstücksanschluss, Grundstücksentwässerungs-anlage und öffentlicher Kanal) erfolgt ausschließlich nach Maßgabe eines zu erstellenden Standsicherheitsnachweises (Statik) abgeglichen zum Ergebnis der erforderlichen Bodenansprache.
Das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ist zu beachten.
 
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 04.01.2021
Im Geltungsbereich befinden sich teils hochwertige Telekommunikationslinien und Verteileranlagen der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Falls eine Verlegung der abgesetzten Muffe oder des Verteilers doch notwendig sein sollte, bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 6 Monate) vor Baubeginn abzustimmen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.11.2020
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanalgen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Spartenträger zur Kenntnis.
Die Stellungnahmen werden an den Bauherrn zur Beachtung weitergeleitet.
Bereits vor Erstellung des Bebauungsplans wurden mit den Spartenträgern Gespräche hinsichtlich der notwendigen Verlegung der Sparten geführt. Hierbei wurden die Trassenführung und die Lage der einzelnen Sparten innerhalb der Trasse besprochen. Die Spartenträger werden im Rahmen der stattfindenden Baustellenbesprechungen an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt.


Deutsche Bahn AG/DB Immobilien, Schreiben vom 07.01.2020
Infrastrukturelle Belange:
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlage ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.).
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigenen Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und den Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Immobilienspezifische Belange:
Die Abstandsflächen gemäß § 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachtbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn:
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten/Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkung, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger, etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4-8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd / Immobilienmanagement I.NF-S(R), Richelstraße 1, 80634 München, Herr Prokop, Tel.: 089/1308 72 708, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit vorgesehenem Schwenkradius vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich der DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Vorrohrungen gerechnet werden muss.

Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig –ca. 6 Wochen vor Baubeginn- eine entsprechende Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger / Bauherr.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Bauherrn zur Beachtung weitergeleitet.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


Der Bauträger hat zwischenzeitlich das südlich an das Plangebiet angrenzende Grundstück Flur-Nr. 1176/5 erworben. Aus diesem Grund soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 um dieses Grundstück erweitert werden. Geplant ist die Errichtung eines weiteren Gebäudes, das sich am nördlich benachbarten Neubau orientiert. Dadurch wird der gesamte Bereich zwischen Rathausstraße und Tratberg gestalterisch stimmig umgesetzt.

Im vorliegenden Planentwurf in der Fassung vom 10.02.2021 wurden die Vorgaben und Empfehlungen aus den vorgenannten Stellungnahmen eingearbeitet und der Geltungsbereich um das Grundstück Flur-Nr. 1176/5 erweitert.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme des Grundstücks Flur-Nr. 1176/5 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Rathausstraße Süd“ zu und billigt den Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 10.02.2021. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme des Grundstücks Flur-Nr. 1176/5 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Rathausstraße Süd“ zu und billigt den Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 10.02.2021. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.07.2021 11:23 Uhr