Bebauungsplan Nr. 16 "Zentrales Krankenhaus Agatharied", 6. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.09.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.11.2019 den Entwurf für die 6. Änderung des Bebauungsplans gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen. Die Auslegung erfolgte vom 16.12.2019 – 17.01.2020. 
Aufgrund der Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere am Landratsamt Miesbach, die sich vor allem auf Lücken in der Begründung sowie die zeichnerische Plandarstellung bezogen, wurden ein Schallgutachten erstellt und die Stellungnahmen in Absprache mit den Fachbehörden in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Der Bebauungsplan wurde vom 20.07.2021 – 20.08.2021 erneut öffentlich ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens der Auslegung vom 20.07.2021 – 20.08.2021
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Träger öffentlicher Belange haben keine weiteren Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert. 


Ergebnis des Auslegungsverfahrens der Auslegung vom 16.12.2019 – 17.01.2020
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 13.01.2020
Ein 14 m hohes Parkdeck kann aus städtebaulichen Gesichtspunkten an dieser exponierten Stelle nicht befürwortet werden.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 23.12.2019
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung und werden grundsätzlich begrüßt.
Bei der Ausweisung von Stellplätzen sollte auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Insofern wird auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) sowie vor allem auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, verwiesen, die bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung als Mindestmaße eine Breite von 2,50 m und eine Länge von 5 m vorsehen bzw. bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m und eine Länge von 5,20 m (ohne Markierung) bzw. 5,70 m (mit Markierung).
Auf die ggf. bestehende Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. BayStrWG oder deren Anpassung wird hingewiesen.
Auf die Berücksichtigung und Planung einer Bushaltestelle / Buswendeschleife in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs unter Bezug auf bereits vorab erfolgte Abstimmungsgespräche möchten wir nochmals hinweisen.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 03.01.2020
Die Schutzgebietsgrenze des Landschaftsschutzgebiets „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach" ist im Bebauungsplan im nördlichen Teilbereich falsch dargestellt. Der Erweiterungsparkplatz mit 97 Stellplätzen liegt nach wie vor im Landschaftsschutzgebiet. Zusammen mit der Baugenehmigung wurde im Jahr 2012 lediglich eine Befreiung für den Bau des Parkplatzes erteilt.
Bei der Vorprüfung des Einzelfalls gem. S 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB wurde beim Pkt. 2.6.4 auf das Thema Landschaftsschutzgebiet demnach nicht korrekt eingegangen.
Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass im beschleunigten Verfahren nach 
§ 13a BauGB die Notwendigkeit eines Umweltberichts und die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zwar entfällt, die Prüfung des speziellen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG jedoch bestehen bleibt. Obwohl auf dem Gelände durch die geplanten Projekte in erheblichem Maße Gehölzbestände beseitigt werden müssen, enthalten die Unterlagen keine Angaben zum Artenschutz.

Rechtsgrundlagen
LSG-Verordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach"; § 44 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Korrektur der LSG-Grenze durch Zurücknahme auf den durch Kreistagsbeschluss herausgenommenen Bereich und Überarbeitung der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB.
Da es sich bei den zu rodenden Gehölzbeständen überwiegend um junge, ca. 25-jährige Gehölze handelt, kann von Seiten der Naturschutzbehörde auf die nachträgliche Abarbeitung des Artenschutzes verzichtet werden, wenn bei den textlichen Festsetzungen ein eigener Punkt „Artenschutz" aufgenommen wird, in dem wir folgenden Textbaustein vorschlagen:
„Notwendige Baum- und Gehölzbeseitigungen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Auf dem Gelände wird speziell im Bereich des neu geplanten Parkhauses und am Bergerhofweg erheblicher Gehölzbestand zur Fällung vorgesehen. Gemäß den textlichen Festsetzungen sollen diese Fällungen durch Neupflanzungen 1:1 gleichwertig ersetzt werden. Gleichzeitig wurden bei den Festsetzungen durch Planzeichen, die in früheren Planfassungen durchaus vorhandenen Planzeichen für „neu zu pflanzende Bäume" vollständig herausgenommen. Der fachliche Naturschutz weist darauf hin, dass die textliche Festsetzung allein niemals umsetzbar sein wird, wenn nicht auch im Plan funktionierende Räume definiert werden, in denen Baumneupflanzungen von Beginn an eingeplant werden.
Speziell zur Eingrünung des großen Parkhauses wäre nördlich des Parkplatzes mit 97 Stellplätzen eine breite hagartige Eingrünung gegenüber der freien Landschaft mehr als sinnvoll. Diese müsste dort aber konkret geplant, mit entsprechenden Grundstücks-verhandlungen abgesichert und die Grenze des Bebauungsplans ggf. entsprechend nach Norden verschoben werden.
Die Festsetzungen zu den Nebenanlagen unter 1.4 c) lassen u.a. Glas zu. An bestehenden, vollverglasten Nebengebäuden auf dem Krankenhausgelände kommen bereits jetzt sehr viele Vögel durch Scheibenanflüge zu Tode. Um diese Situation in der Zukunft zu verbessern, sollte die Festsetzung dahingehend ergänzt werden, dass großflächige Verglasungen durch spezielle Vogelschutzmaßnahmen (z.B. Verwendung bestimmter Gläser und aufgedruckter Muster, vorgehängte Lamellen) zu sichern sind.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 13.01.2020
Einwendungen:
Es bestehen gegen die vorliegende Planung von Seiten des Immissionsschutzes zwar keine grundlegenden Bedenken, es bedarf im Rahmen der Abwägung aber einer genaueren Auseinandersetzung bzgl. der konkreten Lärmauswirkungen des geplanten Parkhauses auf die im Westen im Tal gelegenen Wohngebäude. Die horizontalen Abstände sind relativ gering. In wie weit die Hangkante für das relativ hohe Parkhaus hier noch eine ausreichende Lärmabschirmung bietet, wäre zu prüfen, zumal die Parklärmemissionen sowohl tagsüber als auch nachts auftreten werden. Ohne geeignete Geländeschnitte kann diese Frage nicht beantwortet werden. Die Aussagen in der Vorprüfung zu den relevanten umweltbezogenen Problemen sind sehr pauschal, eine Einbeziehung der Unteren Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Vorprüfung hat nicht stattgefunden.
Rechtsgrundlagen:
Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, der eine verträgliche Anordnung unterschiedlicher Nutzungen vorschreibt.
Möglichkeiten der Überwindung:
Zur Klärung der schalltechnischen Verträglichkeit des Parkhauses in Bezug auf die westlich im Tal gelegene Wohnbebauung empfehlen wir, bei einer nach § 29 b BImSchG anerkannten Messstelle ein Schallgutachten in Auftrag zu geben. Es wäre zu untersuchen, ob sich durch die Lärmemissionen des Parkhauses unter Berücksichtigung der Summen-wirkung von Lärm von den vorhandenen oberirdischen Stellplätzen und den sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Tag oder Nachtzeitraum ergeben können und ob diese Richtwertüberschreitungen ggf. durch geeignete Lärmminderungsmaßnahmen an dem Parkhaus (z.B. Verschließen schalltechnisch ungünstiger Öffnungen, Anbringung schall-absorbierender Materialien an den Wand- und Deckenflächen) vermieden werden können.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung, Schreiben vom 14.01.2020
Wir halten die Voraussetzungen für das Verfahren nach § 13 a BauGB für nicht eindeutig.
Für die Berechnung der überbauten Fläche muss nur die neu durch Gebäude überbaute Grundfläche herangezogen werden. Dabei empfehlen wir, die aktuelle und die 5. Änderung zusammen zu berechnen. Eine Überschreitung der 20.000 m² scheint dann nicht vorzuliegen.
Die Begründung weist Lücken auf bei Belangen, welche sich aufdrängen (Auswirkungen hinsichtlich zusätzlicher Versiegelung, Schallimmissionen, Städtebau). Wir empfehlen Ergänzungen hierzu.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 14.01.2020
Hinweis Bodenschutz:
Im Rahmen der Baumaßnahmen des Krankenhausgebäudes wurden Altablagerungen vorgefunden, die damals fachgerecht entsorgt wurden. Sollten bei den neuerlichen Baumaßnahmen auch auf dem neu zu bebauenden Grundstücksteil ebenfalls Altlasten vorgefunden werden, ist das LRA Miesbach – Fachbereich 32 – sofort zu verständigen.

Hinweis Niederschlagswasser:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverant-wortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen. 
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.12.2019
Berührte Belange
Natur und Landschaft
Auf Grund der exponierten Lage ist, soweit im Rahmen der Zweckbestimmung möglich, auf eine angepasste Baugestaltung und eine schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 (G), Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)). Im Bereich der geplanten Umbauten befindet sich das kartierte Biotop 8236-0293-001 „Bachschlucht nordöstlich von Agatharied“ des Naturraums „Inn-Chiemsee-Hügelland“. Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert werden (vgl. LEP 7.1.6 (G), RP 17 B I 2.4.1(Z)). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde.

Bewertung
Die Bebauungsplanänderung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 16.01.2020
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 19.12.2019
Grundsätzlich bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen diese B-Plan-Änderung.
Folgende Hinweise möchten wir aber schon heute ins Verfahren einstreuen:
       Im Zuge der Baumaßnahmen des Klinikums soll u.a. offensichtlich der bestehende
       Hubschrauberbodenlandeplatz entfallen. Auf dem Dach des neu geplanten Funktionsgebäudes
       soll ein neuer Dachlandeplatz entstehen. Für diesen Dachlandeplatz ist ein
       luftverkehrsrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 6 Luftverkehrsgesetz erforderlich.
-        Für den Zeitraum der Baumaßnahme kann der bestehende Hubschrauberbodenlandeplatz
       offensichtlich nicht mehr genutzt werden. Das Klinikum sollte sich bereits frühzeitig über eine
       mögliche temporäre Übergangslösung Gedanken machen, um die Luftrettung         während der 
       Bauzeit möglichst uneingeschränkt aufrecht erhalten zu können.

AELF Holzkirchen, Schreiben vom 08.01.2020
Es werden keine landwirtschaftlich genutzten Flächen überbaut. Bis auf eine östlich oberhalb des nördlich liegenden Parkplatzes gelegene Fläche grenzen keine Flächen direkt an den Planungsbereich an. Weitere Flächen liegen westlich des Planungsgebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Alle werden von einem tierhaltenden Betrieb bewirtschaftet. Die Art der Tierhaltung stellt Schafhaltung dar. Die Flächen werden als Wiesen und Mähweide genutzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen sowie Hofstellen auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen können diese auch Sonn- und Feiertags sowie vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten. Diese sind zu dulden.
Wir bitten darum, den entsprechenden Passus in die Satzung mit aufzunehmen.
Anfahrtswege zu den Feldern sollen in der Bauphase sowie danach für den landwirtschaftlichen Verkehr ohne Beeinträchtigungen befahrbar sein. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte haben Dimensionen von bis zu 3,50 m Breite und 4,00 m Höhe. 

Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.01.2020
    1. Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Zentrales Krankenhaus Agatharied“ in der Fassung vom 14.11.2019 bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sowohl vom Fachbereich Straßenbau, wie auch vom Fachbereich Hochbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden. 

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
– keine –


2.3        Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
– keine –

2.4        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Bauverbot
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt größtenteils aus straßenbaurechtlicher Sicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt von Agatharied an freier Strecke, verkehrsrechtlich jedoch innerhalb. Entlang der freien Strecke von Bundesstraßen gilt gemäß § 9 Abs. 1 FStrG für bauliche Anlagen bis 20,0 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die Anbauverbotszone ist in den Unterlagen nicht dargestellt.

Eine Ausnahmebefreiung von der Anbauverbotszone von 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, kann für die Errichtung von Stell- und Parkflächen, Versorgungsanlagen, Bepflanzungen und Einzäunungen erteilt werden. Diese sind bis zu einem Abstand von 10,0 m vom durchgehenden Fahrbahnrand möglich.

Neu zu pflanzende Bäume dürfen aus Verkehrssicherheitsgründen nur in Anlehnung an den Bestand, außerhalb der Sichtdreiecke angepflanzt werden. Anpflanzungen entlang der B 307 sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim vorzunehmen.

Um die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht zu beeinträchtigen, sollten werbende oder sonstige Hinweisschilder nur im geringfügigen Umfang zugelassen werden. Die Werbung hat ausschließlich am Ort der Leistung zu erfolgen. Von Werbeanlagen im Gehwegbereich bzw. im Bereich von Ein- und Ausfahrten ist abzusehen.

Erschließung des Bauleitplangebietes
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der 
B 307 von Abschnitt 220, Station 0,663 bis Abschnitt 220, Station 1,106 ein.

Das überplante Baugebiet wird gemäß dem Bebauungsplan über die bereits bestehende untergeordnete Straße „Bergerhofweg“ verkehrssicher und leistungsfähig an die B 307 angebunden. Die Erschließung erfährt durch die geplante Erweiterung bzw. Überplanung keine Änderung und erfolgt weiterhin über den „Bergerhofweg“.

In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: ”Weitere unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken auf die B 307 sind nicht zulässig.”

Entwässerung
Die B 307 besitzen eine funktionierende Straßenentwässerung mittels großflächiger Versickerung über Bankette und Grünflächen. 
Die Entwässerung der im Geltungsbereich liegenden Flächen muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass der B 307 kein Oberflächenwasser zufließen kann. 

Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Der Straßenbauverwaltung wird das Ergebnis der Überprüfung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, übersandt. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese ebenfalls der Straßenbauverwaltung übersandt.



Sichtflächen
Der Einmündungsbereich der Berghofstraße auf die B 307 erfährt durch die geplante Erweiterung bzw. Überplanung keine Änderung. Die Sichtflächen sind demnach unverändert (Stellungnahme 2014) beizubehalten.

Im Einmündungsbereich der Berghofstraße auf die B 307 sind, wie bereits dargestellt, ausreichende Sichtdreiecke gemäß RAS-K1 mit den Abmessungen von 10,0 m Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand und 110,0 m Schenkellänge parallel zur B 307 in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten. Sie sind im Bebauungsplan darzustellen.

Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
”Innerhalb der in den Bauleitplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”

Lärmschutz
Auf die von der B 307 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen wie Wälle, Wände oder Dämmungen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. 

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Der rechtsgültige Bebauungsplan ist dem Staatlichen Bauamt zu übersenden.

Freiwillige Feuerwehr Agatharied, Schreiben vom 14.01.2020
Bitte um Beachtung und Rücksprache mit Landratsamt / Feuerwehr bei der Errichtung der Bettenhäuser und insbesondere beim Funktionsbau mit Hubschrauberlandeplatz.

Stellungnahme der Gemeinde zu den Stellungnahmen 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Stellungnahmen und Hinweise, die sich auf die Bauausführung beziehen, werden an den Bauherrn zur Kenntnisnahme und Beachtung weitergeleitet.

Zur Stellungnahme des AELF:
Die Gebäudesituierung auf dem Krankenhausareal ist dergestalt, dass im Hinblick auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen die Funktionsgebäude den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen vorgelagert sind. Zudem handelt es sich bei Zimmern in einem Krankenhaus nicht um für einen permanenten Aufenthalt geeignete Zimmer. Die Aufnahme einer Duldungspflicht für Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen in den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher nicht vorgesehen. 

Zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim:
Wie das Staatl. Bauamt bereits in seiner Stellungnahme ausführt, wirkt sich die aktuelle Bebauungsplanänderung weder auf die Anbauverbotszone noch auf die Straßenentwässerung noch auf die Lage der Zufahrt / Zugänge aus. Neuanpflanzungen entlang der B 307 sind ebenfalls nicht geplant. Die Sichtdreiecke für die Zufahrt sowie die vorgeschlagenen Festsetzungen zur Freihaltung der Sichtflächen sind bereits im Bebauungsplan enthalten.
Die Zufahrten und Zugänge zum Krankenhausareal sind im Bebauungsplan über die zeichnerischen Festsetzungen geregelt. 


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden bei keiner Auslegung Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 16 „Zentrales Krankenhaus Agatharied“, 6. Änderung mit Textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 01.07.2021 als Satzung.
 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 16 „Zentrales Krankenhaus Agatharied“, 6. Änderung mit Textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 01.07.2021 als Satzung.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2021 09:09 Uhr