Bauantrag zur Nutzungsänderung zum Einbau einer Betriebswohnung im OG, zur Errichtung von Lagerräumen im EG, Schaffung einer Dachterrasse und Errichtung von 2 Quergiebeln; Grundstück: Flur-Nr. 1353/85, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 4 Bauherr: Läßer Christian


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 28.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.09.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flur-Nr. 1353/85 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ in einem Gewerbegebiet. 
Das Gebäude wurde im Erdgeschoss bisher von einem Fleischzerlegebetrieb genutzt, im Obergeschoss waren die Technik und Personalräume untergebracht.
Nunmehr sollen im Erdgeschoss Lagerräume für den auf dem Nachbargrundstück bestehenden Hydraulikbetrieb entstehen und das Obergeschoss zu einer Betriebsleiterwohnung umgebaut werden.
Sowohl die Nutzung als Lagerräume als auch der Einbau einer Betriebsleiterwohnung sind im Gewerbegebiet zulässig.

Das Flachdach des vorhandenen Anbaus soll künftig als Dachterrasse für die Wohnung genutzt werden. Hierfür wird im Obergeschoss ein Quergiebel mit Ausgang zur Dachterrasse errichtet. An der westlichen Gebäudefront soll ebenfalls ein Quergiebel mit zurückgesetztem Balkon errichtet werden.

Gemäß der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Dachgauben und Dacheinschnitte unzulässig, über Quergiebel trifft der Bebauungsplan keine Aussagen.
Der Bauherr beantragt eine Befreiung von Punkt 5.1 der Textlichen Festsetzungen mit folgender Begründung:
Die vorgesehene Errichtung von Quergiebeln bedeutet, dass die Trauflinie unterbrochen wird; die in der Satzung des BPL nicht zulässigen Dachgauben unterbrechen die Trauflinie nicht. Insofern besteht ein deutlicher Unterschied zwischen den nicht ausgeschlossenen Quergiebeln und den im BPL nicht zulässigen Dachgauben. Die Quergiebel sollten hiernach genehmigungsfähig sein. 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 BauGB eine Befreiung von Punkt 5.1 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Art. 36 BayBO gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 BauGB eine Befreiung von Punkt 5.1 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Art. 36 BayBO gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2022 08:52 Uhr