Erweiterung des best. Wohnhauses zum Einbau einer zweiten Wohneinheit; Grundstück: Flur-Nr. 1112/7, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 24 a Bauherr: Weinmann Sabine


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit soll das bestehende Gebäude an der Südostseite um einen kleinen Anbau (EG+DG) von 6,66 m Breite und 6,77 m Länge und an der Nordseite mit 2,0 m Breite und 2,86 m Länge erweitert werden. 
Im Erdgeschoss wird das ehemalige Büro in die zusätzliche Wohneinheit einbezogen, im Obergeschoss wird der südliche Bereich des Bestandsgebäudes in die Wohneinheit einbezogen.

Die für künftig 2 Wohneinheiten benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Nordseitig wird die best. Dachfläche profilgleich verlängert. Südwestseitig wird der First um 1,85 m außermittig angeordnet und die Dachfläche auf 2,95 m Breite mit 18 ° Dachneigung am Bestandsgebäude angeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig. Somit ist für den außermittigen First des Anbaus eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung nötig.

Begründung zur Abweichung:
Durch die profilgleiche Verlängerung der best. Dachfläche auf der Nordostseite des Anbaus ergibt sich eine RH von 1,40 m an der nördlichen Außenwand des Anbaus.
Bei mittigem First über dem Anbau ergäbe sich an der südwestlichen Außenwand ebenfalls eine RH von 1,40 m. Dies ergäbe eine RH von >2,20 auf 1,0 m Breite = 6,20 m².
Bei einer Grundfläche von 25,6 m² somit kleiner als die halbe Grundfläche (gem. Art. 45 BayBo) und damit würde der Raum im DG nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Um im Bestand OG die in die neue Wohneinheit einbezogenen Räume vom Wohnraum OG des Anbaues zu erschließen, ist es erforderlich, eine Verbindungstüre herzustellen. Dies erfordert, den First des Anbaus um ca. 1,85 m außermittig nach Südwest zu verschieben, um hierfür die nötige Raumhöhe für den Türeinbau zu erreichen.

Die Verbindung von bestehenden Wohnhaus zum Anbau dient zur Pflege eines Familienmitglieds.

Die außermittige Firstlage des Anbaues beeinträchtigt nicht die Gestaltung des Gesamtgebäudes (Südostansicht), ist nutzungsbedingt erforderlich, weicht jedoch von der Gestaltungssatzung § 3 Abs. 3 ab, für welche das Einvernehmen beantragt wird. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den außermittigen First wird eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den außermittigen First wird eine Abweichung von  § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2022 08:54 Uhr