Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage; Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, Agatharied Antragsteller: Lantenhammer Destillerie GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, eine großflächige Werbeanlage für den eigenen Betrieb an der neu errichteten Lagerhalle auf dem Grundstück des bestehenden Holzlagers an der Miesbacher Straße zu errichten. Das Baugrundstück ist nicht im Eigentum des Antragstellers.

Es handelt sich um eine Werbetafel im Rahmen. Die Werbeanlage besitzt eine Größe von 2,75 m x 8,00 m und soll von oben beleuchtet werden. Die Werbetafel beginnt in einer Höhe von 0,50 m ab Oberkante bestehendes Gelände.

Gemäß § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden. Da geplant ist, wechselnde Werbung in den Rahmen einzubringen, ist eine Überschreitung der Buchstabenhöhe je nach Werbeplakat nicht ausgeschlossen.

Das Vorhaben liegt im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Sägewerksgrundstück als Gewerbegebiet dargestellt. Gegen das Anbringen einer großflächigen Werbeanlage bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken. 

Das Staatliche Bauamt Rosenheim sowie die Polizeiinspektion Miesbach wurden um Stellungnahme gebeten und haben folgende Bedenken geäußert:
Das Straßenbauamt hat zwar an sich keine Bedenken gegen das Anbringen einer Werbeanlage an der Lagerhalle und gibt Hinweise hinsichtlich Standfestigkeit und Beleuchtung, mit der Größe der Werbeanlage besteht aber kein Einverständnis – diese ist auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Als angemessenes Maß erachtet das StBA eine Größe von 2,5 m x 2,5 m. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung durch die ablenkende Wirkung der Werbeanlage auf die Sicherheit der Straße vertretbar ist. Ansonsten besteht die Gefahr, hier einen Unfallhäufungspunkt zu erzeugen. 
Auch von der PI Miesbach wird die Anbringung der Werbetafel an dieser Stelle, insbesondere in der beantragten Form, als kritisch bewertet. 
„Die Stelle gilt als unfallauffällig. Es kommt im Zusammenhang mit der Einmündung Fehnbachstraße auch nach dem eingeführten Linksabbiegeverbot von der Fehnbachstraße fortgesetzt zu Unfällen im Einmündungsbereich und Auffahrunfällen bei Stauungen vor der LZA. Dies insbesondere in südlicher Fahrtrichtung. Eine zusätzliche Gefahr durch gefährdende Ablenkung der VT durch die Werbetafel ist zumindest abstrakt gegeben.“

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Standfestigkeit sowie Beleuchtung die Vorgaben des Staatlichen Bauamts Rosenheim zu beachten sind. Bezüglich einer Überschreitung der Buchstabenhöhe wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung erteilt.
 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Standfestigkeit sowie Beleuchtung die Vorgaben des Staatlichen Bauamts Rosenheim zu beachten sind. Bezüglich einer Überschreitung der Buchstabenhöhe wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung erteilt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

Datenstand vom 22.04.2022 07:41 Uhr