Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1170/64 in das bestehende Einfamilienhaus durch einen Umbau eine zweite Wohneinheit zu integrieren.
Der Bauantrag wurde erstmalig bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.06.2022 behandelt. In dieser Sitzung wurde beschlossen, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass künftig Wintergärten auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Die Bebauungsplanänderung wurde im vorhergehenden Tagesordnungspunkt als Satzung beschlossen.
Die neu geschaffene zweite Wohneinheit erhält einen eigenständigen Zugang über die Verbreiterung des bestehenden Balkons um ca. 1,00 m nach Süden. Dadurch überschreitet der Balkon die Baugrenze. Erschlossen wird der Steg über eine bestehende ergänzte Geländetreppe. Westlich nimmt die Erweiterung Bezug zur hervorspringenden Außenwand des Nachbarhauses. Das bestehende Holzgeländer wird um die Verbreiterung nach außen versetzt. Die bestehende Gestaltung bleibt hierdurch erhalten.
Für die Wohneinheit im Obergeschoss und Dachgeschoss soll der bestehende Balkon auf der Ostseite um 4,00 m und auf der Nordseite um 3,47 m verlängert werden. An den verlängerten Balkon wird eine Außentreppe angebaut.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ und überschreitet mit der Verbreiterung des Balkons und dem Versetzen des Geländers im Süden sowie mit der Errichtung einer neuen Außentreppe an der Nordseite die im Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
- wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da mit diesem Bauvorhaben in einem Bestandsbau ohne allzu große Änderungen an der optischen Gestaltung eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden soll, ist eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Balkonverbreiterung im Süden sowie der Errichtung der Außentreppe als Zugang zum Garten für die zweite Wohneinheit städtebaulich vertretbar, zumal das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundzüge der Planung werden durch das Bauvorhaben nicht berührt und eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen, insbesondere der Abstandsflächen, ist nicht ersichtlich.