Der Antragsteller möchte mit zwei Werbeanlagen auf das neu errichtete Gesundheitszentrum an der Bahnhofstraße 2, 4, 6 hinweisen.
Beide Werbeschilder sollen auf dem öffentlichen Grund der Bahnhofstraße errichtet werden.
Das südliche Schild wird an Stelle des bereits vorhandenen Hinweisschildes östlich vom Gehweg an der Grundstücksgrenze zu Flur-Nr. 1933/11, Miesbacher Straße 4 mit den Maßen 1,80 m x 0,80 m errichtet, Gesamthöhe mit anthrazitfarbigem Mast 2,69 m.
Die Beleuchtung des Schildes erfolgt durch LED-Stripes, die innen an der Rückwand angebracht sind.
Das nördliche Werbeschild hat ebenfalls die Maße 0,80 m x 1,80 m und soll an der Einfahrt zur Tiefgarage / Auffahrt zum P & R – Parkplatz vor der Hecke des Grundstücks Flur-Nr. 1933/4, Miesbacher Straße 6 errichtet werden. Das Schild wird dabei auf der vorhandenen ca. 0,40 m hohen Sockelmauer montiert. Die Gesamthöhe des Schildes beträgt 1,40 m. Das Schild ist unbeleuchtet.
Für beide Werbeanlagen ist eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen notwendig.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung sind, unzulässig, außer es handelt sich um Hinweisschilder gemäß § 8 der Satzung.
Das Grundstück des Gesundheitszentrums ist durch den Bahnhofsvorplatz und die Bahnhofstraße vom Aufstellstandort der beiden Werbeanlagen zurückversetzt.
Ein Hinweisschild i.S.d. Satzung ist aufgrund seiner Größe für das Gesundheitszentrum ungeeignet. Zudem dienen die beantragten Werbeschilder als Wegweiser zu den Parkmöglichkeiten sowohl für das Gesundheitszentrum in der Tiefgarage als auch für den öffentlichen P & R – Parkplatz und sollen daher unmittelbar von der Ortsdurchfahrtstraße aus einsehbar sein.