Bebauungsplan Nr. 30 "Benzingweg"
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit seitlicher Schutzwand
Grundstück: Flur-Nr. 1053/87, Gem. Hausham, Benzingweg 4
Antragsteller: Anna und Sergej Stettinger
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück, Flur-Nr. 1053/87 der Gemarkung Hausham, liegt im Bebauungsplan Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“. Die Antragsteller haben einen Antrag auf isolierte Befreiung für eine Überdachung der Terrasse mit südlicher seitlicher Schutzwand gestellt.
Familie Stettinger hat diese Terrassenüberdachung bereits errichtet. Grundsätzlich ist die Terrassenüberdachung mit insgesamt 3 Meter Tiefe und 5 Meter Breite verfahrensfrei i.S.d. Art 57 Abs 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO. Da für dieses Gebiet ein Bebauungsplan existiert, ist das Vorhaben auch im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen.
Beim einschlägigen Bebauungsplan Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ sind Baugrenzen festgesetzt. Die Festsetzung 2.2 besagt zusätzlich, dass lediglich die Balkone in den Obergeschossen die Baugrenzen bis zur vorgegebenen Balkongrenze überkragen dürfen.
Die beantragte Terrassenüberdachung im Anschluss an den Balkon stellt somit eine Überschreitung der Baugrenzen dar, die eines Antrages auf isolierte Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf. Da zudem Abstandsflächen i.S.d. Art 6 BayBO betroffen sind, bedarf es zusätzlich der Zulassung einer isolierten Abweichung.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn lediglich Änderungen und Ergänzungen von untergeordnetem Gewicht erfolgen; sie dürfen das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändern oder zum Verlust des planerischen Grundgedankens führen, was in diesem Fall nicht gegeben ist. Auch ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar.
Zudem ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht erkennbar. Die einzelnen Grundstücke sind jeweils durch hoch gewachsene Hecken getrennt. Die Terrassenüberdachung der Antragsteller, welche sich unterhalb des Balkons befindet, kann somit bspw. nicht die Sicht eines Nachbarn versperren, da hier die Hecken jeweils deutlich höher sind. Die Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstücks haben Ihr Einverständnis auf dem beigefügten Plan erteilt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine isolierte Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ in der Fassung der 7. Änderung vom 14.07.2014 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine isolierte Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 30 „Miesbacher Straße (Benzingweg)“ in der Fassung der 7. Änderung vom 14.07.2014 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2
Datenstand vom 16.02.2023 16:43 Uhr