Vorbescheid zur Errichtung eines Stallgebäudes; Grundstück: Flur-Nr. 835/0, Gem. Hausham, Oberboden 1 Antragsteller: Pichler Lorenz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.12.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Grundfläche von 104 m², Höhe ca. 6,0 m bis zur Dachhaut auf dem Grundstück Flur-Nr. 835/0. Die Flur-Nr. 835/0 befindet sich im Außenbereich und schließt unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 18 „Gschwendt“ an.

Da sich das Grundstück Flur-Nr. 835/0 nicht mehr im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet, sondern im Außenbereich, ist das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es 
1.        einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt oder
2.         einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient 
=> privilegiertes Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Wesentlichen nur bei Entgegenstehen überwiegend öffentlicher Belange unzulässig.

Zu klären ist hier die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Zu den Grundmerkmalen der Landwirtschaft zählt die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (Beck-Kommentar RdNr. 23 zu § 35). Der Betrieb muss ein auf Dauer (für Generationen) angelegtes lebensfähiges Unternehmen sein, d.h. nachhaltige und dauerhafte Betätigung. Lebensfähigkeit und Dauer setzen dabei einen Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. Eine Gewinnerzielung ist zwar nicht Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, jedoch ein wichtiges Indiz. Zumindest soll die Absicht der Gewinnerzielung bestehen und zwar in der Höhe, dass das notwendige Eigenkapital für einen Bestand auf Dauer gebildet werden kann (Beck-Kommentar RdNr. 31 zu § 35). Die Gewinnerzielungsabsicht ist umso relevanter, wenn es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb handelt, um einen Nebenerwerbsbetrieb von einer bloßen Liebhaberei (Hobby) abzugrenzen (Beck-Kommentar RdNr. 47 zu § 35). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Holzkirchen, welches das Betriebskonzept des Antragstellers geprüft hat, kam laut Aussage des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben i.S.d. § 35 BauGB sondern nur um eine Hobby-Landwirtschaft handelt, da die zu erwartenden Gewinne dies nicht rechtfertigen würden. 

Mit diesem Ergebnis des AELF bleibt festzustellen, dass die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB zur Errichtung eines Stallgebäudes auf Grundstück Flur-Nr. 835/0 nicht vorliegen, das Bauvorhaben aber auch nicht nach den Absätzen 2 – 4 genehmigungsfähig ist.

Um dem Antragsteller das Bauvorhaben trotzdem ermöglichen zu können, bestünde die Möglichkeit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ und die bebauten Flächen bzw. die geplante Fläche für das Stallgebäude in den Bebauungsplan mit einzubeziehen.

Zu beachten wäre in diesem Fall, dass das Maß der baulichen Nutzung „WR“ (Reines Wohngebiet) hier nicht mehr zutreffend wäre und ebenfalls geändert werden muss. Die Ausarbeitung der 10. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte durch das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, 83727 Schliersee, welcher für die 11. Änderung ebenfalls beauftragt werden sollte.
Mit dem Bauherrn wäre schriftlich zu vereinbaren, dass die Planungskosten für die Bebauungsplanänderung von ihm zu tragen sind. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den Bau des geplanten Stallgebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 11. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Der Bauherr hat die Planungskosten zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den Bau des geplanten Stallgebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 11. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro „Freiräume“ Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Der Bauherr hat die Planungskosten zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2023 16:43 Uhr