Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.05.2023 bis 19.06.2023 durchgeführt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 25.05.2023
Mit der Bebauungsplanänderung besteht grundsätzlich Einverständnis, jedoch sollte unter Festsetzung 3.6 an der Kommunwand ein Mindestdachüberstand von 30 cm zwingend verlangt werden. Dieser ist technisch ohne großen Aufwand herstellbar. Ein Verzicht dieses Mindestabstands würde zu einem äußerst hässlichen Dachversatzdetail führen, welches auch aus der Ferne noch wahrnehmbar wäre.
Die weiteren Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach haben gegen die Planänderung keine Einwände bzw. Äußerungen vorgebracht.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Dem Gemeinderat ist bewusst, dass der Verzicht auf die Festsetzung eines Mindestdachüberstands im Widerspruch zur gemeindlichen Gestaltungssatzung steht. Allerdings handelt es sich aufgrund des Bebauungsplans um ein klar abgegrenztes Gebiet.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von den Anliegern des Umgriffs der Bebauungspläne Nr. 41 und Nr. 42 wurde ein Gutachter (Büro Grundwasser Kantioler) beauftragt, unter Zugrundelegung der von der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung der beiden Bebauungspläne erstellten Unterlagen ((1) BPL 41 vom 20.09. / 06.10.2021; (2) BPL 42 vom 18.11.2020 / 05.02.2021 und 2. Änderung; (3) BPL 42, 2. Änderung, Änderungs- und Auslegungsbeschluss, (4) Crystal Geotechnik GmbH, Baugrunderkundung / Baugrundgutachten vom 03.03.2022) zu den wasserrechtlichen Belangen Stellung zu nehmen.
Das Schreiben des Gutachters ist am 09.05.2023 und damit noch vor Beginn der Auslegung eingegangen. Das Schreiben kann aufgrund des Inhalts dennoch als Stellungnahme im Rahmen der Auslegung der beiden Bebauungspläne gewertet und behandelt werden.
Stellungnahme vom 07.05.2023:
Die Prüfung ergab drei Punkte, auf die die Anlieger hiermit hinweisen sowie deren Kenntnisnahme und Umsetzung fordern.
1. Ausführung der Bauwasserhaltungen
Der Bodengutachter (4) beschreibt im Gründungsbereich der geplanten Gebäude Schwemmkegel- und Bachablagerungen in Form sandiger Kies-Schluff-Gemische bzw. stark
schluffiger, sandiger bis stark sandiger, schwach toniger bis toniger Kiese. Die Ablagerung von Schwemmkegel- und Bachablagerungen erfolgt in der Regel chaotisch, sodass eine sehr inhomogene Verteilung von stärker und schwächer durchlässigen Bereichen im Bodenkörper, sowohl lateral als auch horizontal, zu erwarten ist. Entsprechend muss in Baugruben mit Zutritten von Hang- und Schichtwasser gerechnet werden, die in ihrer Intensität über kurze Distanz erhebliche Schwankungen aufweisen können.
Für die zu errichtenden Gebäude sind diese Umstände zu berücksichtigen und insbesondere die Wasserhaltung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu betreiben. Nicht fachgerecht ausgeführte Bauwasserhaltungen in feinkornreichem Baugrund können zu Suffosion (Ausspülung von Feinteilen aus dem Boden) und Erosion (Ausspülung von Teilen des tragenden Korngerüstes des Bodens) führen und damit Setzungen im Umfeld der Baugrube verursachen. Diese Setzungen können durch die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen vermieden werden.
Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, die fachgerechte Ausführung der Bauwasserhaltungen sicher zu stellen.
2. Drainagen
Unter Punkt 10.6, Absatz 3 der Satzungen (1) und (2) wird empfohlen, die Kellergeschosse mit
Kieskofferdrainagen zu versehen. Ferner sei „… zu klären, ob diese Drainagen an den Regenwasserkanal angeschlossen werden können …“.
Würden die Kieskofferdrainagen aller zu errichtenden Gebäude an den Regenwasserkanal angeschlossen, hätte das langfristig die Entwässerung des B-Plan-Umgriffs und weiterer, darüber hinaus gehender Bereiche zur Folge. Sedimente mit hohem Feinkornanteil neigen bei Austrocknung zum Schwinden, sodass bei einer Entwässerung der Flächen unter Umständen auch Gebäude außerhalb des Baufeldes durch Setzungen beschädigt werden können.
Das dauerhafte Ableiten von Grundwasser durch Drainagen stellt nach unserer Sicht eine erlaubnispflichtige Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 WHG dar. Ferner erfolgt bei der dauerhaften Ableitung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 7 WHG, die im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG stehen.
Die unmittelbaren Anlieger des B-Plan-Umgriffs fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, sicher zu stellen, dass durch die vorgesehene Bebauung weder ein Aufstau, noch eine Absenkung des Hang- und Schichtwassers verursacht wird.
3. Ableitung von Niederschlagswasser
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist am Standort aufgrund der geringen Durchlässigkeiten nicht oder nur in sehr geringem Umfang möglich (4). Die Satzung (1) und (2) sieht vor, nicht nutz- und versickerbares Oberflächen- und Niederschlagswassers „… ggf. mit entsprechender Retention abzuleiten." Laut der 2. Änderung (3) zum B-Plan 42 sei „… die Errichtung eines Pumpwerks hinfällig und nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist auch kein Regenrückhaltebecken mehr vorzuhalten." Indirekt bedeutet der Wegfall des Regenrückhaltebeckens eine Direkteinleitung in die Schlierach.
Gemäß den Flächenangaben in den Lageplänen (1) und (2) beträgt die Grundfläche der zu errichtenden Gebäude ca. 4.500 m2 (B-Plan 41: 1.947 rn2, B-Plan 42: 2.554 m2). Zusätzlich werden Bodenversiegelungen in Form von Straßen und Grundstückseinfahrten erfolgen, von denen eine vergleichbare Fläche angenommen wird. Unter Zugrundelegung einer Dachfläche von 4.500 m2 (Abflussbeiwert P = 0,9) und befestigten Freiflächen von 4.000 m2 (2.000 m2 Straße, P = 0,9; 2.000 m2 Pflaster mit offenen Fugen P = 0,25) sowie einem 20-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten, ist von einer Einleitung von 339 L/s bzw. 101 m3 pro Ereignis auszugehen. Bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis von fünf Minuten erhöhen sich die Werte auf 456 L/s bzw. 136 m3 pro Ereignis.
Die Volumenströme entsprechen bei einem 20-jährigen Niederschlagsereignis 23,5 % und bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis 31,7 % des mittleren Abflusses der Schlierach (LfU, Gewässerkundlicher Dienst). Mit Blick auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Schlierach und die betroffenen Haushalte scheint eine Direkteinleitung nicht erstrebenswert.
Sollte die Fläche, die sich westlich an den Umgriff des B-Plans 42 anschließt, mit vergleichbarer Dichte bebaut werden, ist mit einer zusätzlichen Erhöhung der einzuleitenden Regenmengen in die Schlierach von rund 25 % bis 30 % zu rechnen.
Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern die Gemeinde Hausham und das Landratsamt Miesbach auf, ein Konzept für die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser für das Neubaugebiet gemäß DWA-A 102 bzw. DWA-A 117 erarbeiten zu lassen.
Die unmittelbaren Anlieger der B-Plan-Umgriffe 41 und 42 fordern eine Stellungnahme zu den beschriebenen Punkten bis 31.05.2023.
Stellungnahme der Gemeinde
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 erfolgt ausschließlich eine Anpassung der Höhenlage der Gebäude an die Erschließungsstraße (Huberspitzweg) sowie eine geringfügige Änderung bzw. Konkretisierung der Textlichen Festsetzungen v.a. zur Baugestaltung der Wohngebäude.
Diese Stellungnahme wird deshalb im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 42 behandelt.