Das momentan bestehende Sanierungsgebiet „Hausham-Ortsmitte" aus dem Jahr 1991 wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2023 verlängert. Dieses Sanierungsgebiet bedarf inzwischen der grundlegenden Überarbeitung: Durch die Erstellung eines umfassenden städtebaulichen Entwicklungskonzeptes mit vertiefender Untersuchung im Bereich des Ortskerns im Rahmen einer Vorbereitenden Untersuchung wird der formale Rahmen für die Anpassung des bestehenden Sanierungsgebietes geschaffen.
Der Einleitungsbeschluss gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung der Sanierung wurde am 20.05.2021 gefasst und anschließend ortsüblich bekannt gemacht.
Der Vorschlag für den neuen Sanierungsgebietsumgriff, die Sanierungssatzung inkl. dem Sanierungsverfahren wurde entsprechend den Erfordernissen für die zweckmäßige Durchführung der Sanierung nach §142 Abs. 2 BauGB erarbeitet und entsprechend den Anforderungen der vorbereitenden Untersuchungen nach BauGB begründet. Diese Unterlagen liegen inkl. der erforderlichen Begründung als Anlage bei.
Bei dem vorgeschlagenen Sanierungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) unter Ausschluss des 3. Abschnitts zu den der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB. Somit findet keine finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer über Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen oder Umlegungen statt.
Für die angestrebte Sanierung der Innerortsbereiche, öffentlichen Grün- und Freiflächen, öffentlichen Straßenräume und Gebäude der sozialen, kulturellen, gewerblichen und touristischen Infrastruktur ist keine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB für Bauvorhaben und schuldrechtliche Verträge über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderlich. Da für Teile des vorgesehenen Sanierungsgebiets bereits Bebauungspläne vorliegen bzw. die Erstellung von Bebauungsplänen für die Schaffung des erforderlichen Baurechts erforderlich sein werden und sich die angestrebte Sanierung voraussichtlich weitestgehend auf den öffentlichen Raum oder gemeindliche Grundstücke beschränkt, ist die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Bau GB für das Sanierungsgebiet nicht erforderlich.
Eines Genehmigungsvorbehaltes gemäß § 144 Abs. 2 BauGB bezüglich des Grundstücksverkehrs bedarf es ebenfalls nicht. Dies bedeutet, dass kein Sanierungsvermerk im Grundbuch erfolgt.
Das Planungsteam erläutert in der Sitzung den Vorschlag für den Sanierungsgebietsumgriff und das vorgeschlagene Sanierungsverfahren.
Im Anschluss an die Befassung im Gemeinderat ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §139 BauGB i.V.m § 4 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach §137 BauGB i.V.m. §3 Abs.2 BauGB durchzuführen.
Nach Abschluss dieses Verfahrens und Behandlung der Stellungnahmen kann die Satzung des Sanierungsgebietes nach §142 Abs.1 BauGB erfolgen und diese entsprechend öffentlich bekannt gemacht werden (§143 BauGB).
Wir fügen in der Anlage noch die Begründung und den Plan des Sanierungsgebiets bei.