Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Grundstück: Flur-Nrn. 1599/22, 1599/23, jew. Gem. Hausham, Nähe Tiefenbachstraße 12 Antragsteller: Randler Sabine und Simon


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1599/22 und 1599/23 ein Einfamilienhaus mit den Maßen 11,25 m x 7,75 m und einer von der Straße aus gerechneten Firsthöhe von 9,435 m errichten. Mit Hilfe eines Vorbescheids wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit bereits geprüft und vom Landratsamt Miesbach genehmigt.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gemäß Flächennutzungsplan ein Reines Wohngebiet. 

Die Grundfläche von 87,20 m² entspricht der Grundfläche der umgebenden Bebauung. 

Das Haus ist dreigeschossig mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss, wobei der Kniestock des Obergeschosses 2,20 m beträgt. Die Wandhöhe variiert je nach Lage von 5,33 m – 7,13 m, die Firsthöhe von der Straße aus beträgt 9,435 m.
In der näheren Umgebung finden sich Wandhöhen von 4,50 m – 6,60 m sowie Firsthöhen von 6,50 m – 9,20 m. Ca. 80 Meter westlich befindet sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von 7,05 m und einer Firsthöhe von 9,84 m.
Das Grundstück steigt von der südlich gelegenen Straße nach Norden hin an sowie von Westen nach Osten, im Mittel um ca. 2 Meter. Dadurch ist der Keller nach Süden hin mit ca. 1,80 m sichtbar – dies ist auch beim westlichen Nachbarhaus der Fall.

Die Firsthöhe des geplanten Neubaus liegt bei 739,885 üNN, die Firsthöhe von Haus Nr. 10 a bei 738,39 üNN und die Firsthöhe von Haus Nr. 12 bei 739,59 üNN. Dabei wurde die Höhenlage der Kellerbodenplatte, wie mit Vorbescheid erfragt, nach dem vorgelegten Planentwurf auf Straßenniveau gesetzt.
Unmittelbar nördlich des Neubaus steigt das Gelände an, so dass eine Sichtbeeinträchtigung von Nachbarn o.ä. durch die Höhenlage und das leicht höhere Gebäude an sich nicht gegeben ist.

Abstandsflächen kommen auf dem Grundstück auf der nördlichen Seite zum Tragen. Vom Eigentürmer des Nachbargrundstückes, Herrn Eham, wurde die Zustimmung zur Abstandsflächen-übernahme erteilt und mit den Bauantragsunterlagen vorgelegt

Der Neubau passt sich gemäß den Vermessungsdaten dem natürlichen Geländeverlauf von Süden nach Norden hin weitgehend an. Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe, Höhe und Lage des Gebäudes keine Bedenken entgegen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.05.2023 14:14 Uhr