Der Antragsteller beabsichtigt, das Nebengebäude auf Flur-Nr. 1096/2, welches in die Jahre gekommen und inzwischen teilweise abgebrochen wurde, energetisch zu sanieren und von einem Zweiparteienhaus in ein Dreiparteienhaus umzubauen.
Es sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss und eine Wohnung im Dachgeschoss entstehen. Der bisherige schmalere Anbau in nördlicher Richtung wird abgerissen und der Bestandsbau in gleicher Breite nach Norden hin erweitert. Damit soll das Gebäude in Richtung Norden um 5,73 m gekürzt werden.
Die Wandhöhe bleibt unverändert bei 5,79 m und die Dachneigung beträgt ebenfalls unverändert 25°. Auf der Ostseite sollen 2 Balkone mit 4,80 m x 1,20 m angebaut werden.
Die benötigten 5 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im Mischgebiet. Das Gebäude fügt sich nach Art und Maß in die umgebende Bebauung ein.
Für das Bauvorhaben wird ein Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefen an der westlich gelegenen Außenwand gestellt und wie folgt begründet:
Das bestehende und genehmigte Wohngebäude ist im Mittel ca. 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. An der westlichen Außenwand befinden sich Fensteröffnungen, die mit dem Bauantrag verschlossen werden sollen. Es entsteht eine geschlossene Brandwand und somit eine Verbesserung des sozialen Wohnfriedens.
Das bestehende und genehmigte Wohngebäude erstreckt sich im Norden bis zur öffentlichen Straße, den Schmiedweg. Mit dem Bauantrag wird das Gebäude Richtung Norden um 5,73 m gekürzt. Es entsteht ein kürzester, orthogonaler Abstand von 3,46 m zum Schmiedweg.
Von den Anforderungen des Art. 6 BayBO (Abstandsflächen, Abstände) sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
Da es sich bei der westlichen Außenwand um eine bestehende Wand handelt und diese sich durch den Umbau verkürzt und zudem als Brandwand fungiert, sollte nach Ansicht der Verwaltung eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gewährt werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.