Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1629/2 die bestehende Garage abzureißen und durch eine neue Garage zu ersetzen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“. Ein Baufenster für die beantragte Garage ist mit einer Größe von 13,00 m auf 7,00 m, mittlere Wandhöhe 4 m vorgesehen.
Die Garage wird mit einer sichtbaren Grundfläche von 12,99 m auf 6,99 m beantragt und überschreitet somit die in der Außenbereichssatzung festgelegten Werte nicht.
Die Garage soll allerdings unterkellert werden und im Keller soll eine zentrale Hackschnitzel-Heizungsanlage untergebracht werden. Für den Hackschnitzelbunker soll deshalb der Keller um einen 4 m x 3,50 m großen Anbau nach Westen hin erweitert werden. Der Anbau überschreitet die in der Satzung festgesetzten Baugrenzen. Zudem soll aufgrund der Hanglage neben der Heizungsanlage das Kellergeschoss als zusätzliche Möglichkeit für Garagenstellplätze genutzt werden. Damit ergibt sich auf der Südseite eine sichtbare Wandhöhe von ca. 7 m.
Der Antragsteller beantragt deshalb eine Befreiung von den Baugrenzen sowie von den Wandhöhen für Garagen.
„Der Hackschnitzelbunker wurde im Untergeschoss außerhalb des Garagengebäudes geplant, da die Befüllung von außen mit einem Kipper deutlich einfacher ist. Die Lage des Hackschnitzelbunkers wurde auf der westlichen Seite gewählt, da man nicht ständig mit den Autos, besonders im Winter mit Tausalz, darüberfährt. Auf der nördlichen Seite befindet sich eine ca. 4 m hohe Winkelstützwand mit Sporn, welcher zur Garage hinkragt. Aus statischer Sicht wurde abgeraten, den Bunker giebelseitig zu bauen, da sonst die Stützwand unterfangen und verankert werden müsste.
In Folge der Hanglage ergibt sich die Möglichkeit, die unteren Räume ebenfalls als Garage zu nutzen.“
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die Errichtung des Hackschnitzelbunkers werden zwar die Grundzüge der Planung berührt (überbaubare Grundstücksfläche), allerdings wird das planerische Grundkonzept nicht verändert. Zudem handelt es sich um eine oberirdisch nicht sichtbare Überschreitung der Baugrenzen. Die Abweichung ist zudem städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen stellen z.B. Abstandsflächen dar. Da der Anbau unterirdisch erfolgt, entstehen keine Abstandsflächen. Aufgrund der Hanglage und der bereits vorhandenen zwischen 6 m und 10 m breiten Zufahrt werden durch eine Zweiteilung der Zufahrt keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Die in der Satzung festgesetzte Wandhöhe wird durch die Unterkellerung nicht überschritten, lediglich an der Giebelseite im Süden ergibt sich eine Erhöhung der sichtbaren Wandhöhe.