Die Antragstellerin beantragt den Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0, Eck 16 in Hausham.
Der geplante Neubau hat eine Grundfläche von 16,50 m x 6,02 m und eine Höhe von 3,70 m. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ist bei einem Gebäude für eine Hackschnitzelheizung sowie einer PV-Anlage, die überwiegend der energetischen Versorgung des eigenen Grundstücks dienen, nicht der Fall. Allerdings können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist für das Gebäude für die Hackschnitzelheizung nicht erkennbar, zumal das geplante Vorhaben der künftigen Wärmeversorgung mit nachwachsenden Ressourcen dient.
PV-Anlage: § 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 2 BauGB
Die Antragstellerin hat noch folgende Fragen zum Bauvorhaben gestellt:
Frage 1:
Darf das Gebäude für die Hackschnitzelheizung und die Steuerung der PV-Anlage wie dargestellt an diese Stelle des Grundstückes gebaut werden?
Das geplante Gebäude wird ca. 3,00 m von einem Bestandsgebäude errichtet. Die bereits bestehende Remise hat eine Höhe von 4,20 m und es würden sich die Abstandsflächen beider Gebäude überschneiden, dies ist nicht zulässig. Daher kann das Gebäude für die Hackschnitzelheizung in diesem Bereich nicht so errichtet werden.
Frage 2:
Können PV-Anlagen an dieser Stelle in Zaunhöhe montiert werden?
Der TOP wird auf die nächste Sitzung verschoben, da noch keine Unterlagen bzgl. der PV-Anlage vorliegen.