Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 703/19, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 27 Antragsteller: Nitanda Jun und Molz Johannes


Daten angezeigt aus Sitzung:  -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.09.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/19 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Parzelle 5 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,75 m x 10,25 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,5°. Das Gebäude überschreitet mit einer Breite von 7,75 m die Baugrenzen um 0,25 m und mit einer Grundfläche von 79,44 m² die festgesetzte Grundfläche um 4,44 m².
Gemäß den Textlichen Festsetzungen Nr. 3.4 dürfen die festgesetzten Außenmaße ausnahmsweise um 0,25 m überschritten werden und dementsprechend auch die Grundfläche, sofern für das Gebäude ein Energiebedarf von max. 30 kWh / (m²a) nachgewiesen werden kann. Dem Antrag auf Ausnahme wurden durch die Antragsteller entsprechende Berechnungen beigelegt.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. Der Doppelhausnachbar wird in absehbarer Zeit keinen Bauantrag einreichen.

Der Hauseingang ist an der Westseite geplant und schließt unmittelbar an den Wintergarten an. Die Hauseingangsüberdachung und das Dach des Wintergartens gehen dadurch ineinander über.

An der Ostseite des Grundstücks fällt das Gelände bis zur Bestandsbebauung um 1,50 m ab. Der Lichtschacht des Hobbyraums im Keller nimmt diesen Geländeverlauf auf und wird als schräg ansteigender Lichtgraben aus Natursteinen angelegt. § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes läßt Abgrabungen zum Niveauausgleich des natürlichen Geländeverlaufs bis zu einer Höhe von 2 Meter zu. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Errichtung des Lichtgrabens ist zur Geländeangleichung geeignet und wird vom Bau- und Umweltausschuss befürwortet.
 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Überschreitung der Außenmaße und der Grundfläche und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Die Errichtung des Lichtgrabens ist zur Geländeangleichung geeignet und wird vom Bau- und Umweltausschuss befürwortet.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2023 11:58 Uhr