Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude;
Grundstück: Flur-Nr. 1573/0 T, Gem. Hausham, Nähe Wörnsmühler Straße
Antragsteller: Bucher Johann
Daten angezeigt aus Sitzung:
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller hat eine Bauvoranfrage zur Bebauung einer Teilfläche von ca. 750 m² des Grundstücks Flur-Nr. 1573/0 gestellt. Das Ortsschild befindet sich ca. 20 Meter westlich des Grundstücks in Richtung Hausham. Das Grundstück liegt somit zwar außerhalb der Ortstafel, aber zwischen zwei Windungen des Tiefenbachs, an den sich südlich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 „Am Tiefenbach“ anschließt. Um eine Baulücke i.S.v. § 34 BauGB handelt es sich bei dem Grundstück nicht.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Tiefenbach als Trennung zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen ist oder ob die Kreisstraße die Trennlinie bildet.
Bei einer Bejahung der Kreisstraße als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich könnte das Grundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 integriert werden. Vom Maß der baulichen Nutzung könnte das Bauvorhaben in den Bebauungsplan integriert werden.
Aufgrund des entlang des Baches vorhandenen Baumbestands ist allerdings kein zumindest optischer Zusammenhang mit dem Bebauungsplangebiet ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung endet der Bebauungszusammenhang hinter der letzten Bebauung und somit an der Richtung Bach orientierten Gebäudekante der Bestandsgebäude des Bebauungsplans.
Sofern der Tiefenbach als Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich angesehen wird, befindet sich das Grundstück im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben privilegiert i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB ist. Ein Privilegierungstatbestand liegt nicht vor.
Es könnte über den Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 36 Abs. 6 BauGB nachgedacht werden. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, eine Satzung erlassen. Da noch keine Bestandsgebäude vorhanden sind, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nicht vor, um die Wohnbebauung auf dem Grundstück Flur-Nr. 1573/0 zu verwirklichen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet das Bauvorhaben und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet das Bauvorhaben und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 4
Datenstand vom 21.11.2023 11:58 Uhr