Abwasserabgabengesetz; Niederschlagswasserabgabegebühr zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer Entscheidung über das weitere Vorgehen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 30.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Abwasserabgabengesetz besteht seit 1976. Der Bundesgesetzgeber hat dabei die Länder verpflichtet, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder das Grundwasser ab 01.01.1981 eine Abwasserabgabe zu erheben. Grundsätzlich besteht diese Abgabepflicht für
-        Einleitungen über eine öffentliche Kanalisation im Mischsystem (Kläranlage ZAS)
-        Einleitungen über eine öffentliche Kanalisation im Trennsystem (Regenwasserkanäle).

Die Abwasserabgabe soll als zusätzliches Instrument neben die allgemein geltenden wasserrechtlichen Vorschriften treten, um einen wirksameren Gewässerschutz zu erreichen.
Die Zielsetzung war damals unter anderem :

  • Anreizfunktion
    Da sich die Höhe der Abgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, soll ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen geschaffen werden.

  • Ausgleichsfunktion
    „Gewässersünder“ müssen eine höhere Abgabe zahlen.

  • Verbesserung der Technologie
    Wenn man mit Abwasserbehandlung Geld sparen kann, liegt es nahe, bessere Behandlungsmethoden zu entwickeln.

Abgabepflichtig ist grundsätzlich der Einleiter. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird (Regenwasserkanal) und ein gültiger Wasserrechtlicher Bescheid vorliegt. Sofern ohne Genehmigung in öffentliche Gewässer eingeleitet wird, richtet sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der Anzahl der angeschlossenen Einwohner. 
Die Abgabeerklärungen für die Jahre bis 2022 konnten von der Gemeinde in einer pauschalen Kurzfassung eingereicht werden, ab dem Jahr 2023 ist die Abgabeerklärung detailliert mit Nachweisen zu erstellen. Hierfür sind zuerst aussagekräftige Datengrundlagen zu ermitteln. Dieser Prozess wird sich vermutlich über mehrere Jahre hinziehen.

Im innerörtlichen Gemeindegebiet von Hausham gibt es Regenwasserkanäle, allerdings gibt es bisher kein vollständiges Kataster. Die neu gebauten öffentlichen Regenwasserkanäle, insbesondere im Bereich von Bebauungsplänen, wurden bereits in das beim ZAS geführte Kanalkataster integriert, es fehlen aber viele Kanalleitungen aus dem Altbestand.
Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 10.06.2013 wurde die Einführung eines Kanalkatasters auch für Regenwasserkanäle beschlossen.

Im Zuge der Errichtung von Regenwasserkanälen im Bereich von Bebauungsplänen wurden größtenteils auch die Wasserrechtlichen Genehmigungen beantragt. Ein Teil dieser Wasserrechtlichen Genehmigungen wurde unbefristet erteilt, 3 Wasserrechtliche Genehmigungen sind bereits abgelaufen, für einige Einleitungsstellen an Schlierach, Nagelbach und Tiefenbach liegen der Verwaltung keine Wasserrechtlichen Genehmigungen vor. 

Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt die abgelaufenen Wasserrechtlichen Genehmigungen erneut zu beantragen und im darauffolgenden Schritt die Wasserrechtlichen Genehmigungen für die nicht mit Bescheid genehmigten Einleitungsstellen am Tiefenbach zu beantragen, da es sich hier um Einleitungsstellen aus Bebauungsplangebieten handelt und die Regenwasserkanäle bereits ins Kanalkataster aufgenommen sind.
Daran anschließend sollten die Einleitungsstellen an Schlierach und Nagelbach untersucht werden (d.h. Zustand der Leitungen, angeschlossene Straßenzüge und Zuleitungen von Gebäuden u.ä.) und die Wasserrechtlichen Genehmigungen für diese Einleitungsstellen beantragt werden.

Die Erhebungen zur Beantragung der Wasserrechtlichen Genehmigungen sind durch ein Fachbüro durchzuführen. Die Verwaltung schlägt vor, für die ersten beiden Schritte das Ingenieurbüro Dippold und Gerold zu beauftragen, da dieses Fachbüro auch für den ZAS das Kanalkataster betreut und hierdurch bereits mit den Einleitungsbereichen am Tiefenbach und den Bereichen der abgelaufenen Genehmigungen bestens vertraut ist.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die für die Datenerhebung erforderlichen Schritte einzuleiten.

Datenstand vom 30.01.2025 14:37 Uhr