Der Antragsteller beabsichtigt, das jetzige Rossmann-Werbeschild über dem Eingang und auf dem Werbe-Pylon zu erneuern und ein zusätzliches „Markentor“ zu errichten.
Das Grundstück Flur-Nr. 1169/31 liegt im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ in einem Sondergebiet. Gemäß dessen Festsetzungen dürfen Werbeanlagen nicht über die Fassade hinausragen und sind nur bis zu einer Einzelgröße von 9 m² zulässig.
Die Werbeanlage an der Fassade soll zukünftig aus einer Einzelbuchstabenanlage mit dem Namen und dem Logo der Firma bestehen. Die Ausleuchtung erfolgt mittels LEDs. Die Werbeanlage soll 5,54 m lang sein und die einzelnen Buchstaben haben eine Höhe von 0,764 m (4,23 m²).
Die Werbeanlage über der Eingangstüre soll zukünftig aus einem Werbeschild mit dem Namen und dem Logo der Firma mit dem Zusatz „Mein Drogeriemarkt“ bestehen. Die Ausleuchtung erfolgt mittels LEDs. Die Werbeanlage soll 1,54 m lang und eine Höhe von 0,50 m (0,77 m²) haben.
Zusätzlich soll um die Eingangstüre noch ein „Markentor“ mit den Maßen 2,35 m x 2,42 m in der Farbe Rot angebracht werden, welches ebenfalls mittels LEDs beleuchtet wird.
An dem bereits bestehenden Werbe-Pylon auf dem Grundstück wird das Werbeschild mit dem Namen und dem Logo der Firma ausgetauscht. Die Maße (1,27 m x 1,27 m / 1,61 m²) für dieses Werbeschild bleiben unverändert.
Da die Werbetafeln eine Fläche von größer als 1 m² aufweisen, handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugenehmigung bedarf. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham ist eine Häufung gleicher Werbeanlagen (störende Häufung) unzulässig. Eine Häufung ist störend, wenn mindestens 3 Werbeanlagen in einer engen räumlichen Beziehung zueinander angebracht werden und im Verhältnis zu ihrer Umgebung als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden.
Eine spürbare Beeinträchtigung ist an dieser Stelle nicht zu befürchten, da bereits jetzt eine Häufung der Werbeanlagen vorhanden war und diese mit vorliegendem Antrag nur von der Form und dem Format geändert werden.
Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Oberkante der Werbeanlagen nicht höher angebracht werden als die Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, maximal jedoch 4,00 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Oberkante der Werbeanlage liegt, wie bisher auch, bei ca. 5,50 m über der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche.
Nach § 3 Abs. 4 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Buchstabenhöhe von 0,40 cm nicht überschritten werden. Die Buchstabenhöhe betrug bei der bisherigen Werbeanlage bereits 73,6 cm.
Für die vorgenannten Vorschriften sind somit Abweichungen notwendig.