Die WBG GmbH & Co.KG plant, das bestehende Mehrfamilienhaus energetisch zu sanieren und die Wohnungen durch Anbauten im Westen und Osten sowie das Versetzten der südlichen Gebäudewand zu vergrößern. Die Anzahl der neun Wohnungen wird nicht verändert.
Der westliche Anbau beträgt 2,00 m x 3,07 m, der östliche Anbau ist 1,50 m x 4,83 m.
Nach Süden hin wird die Außenwand um 3,03 m versetzt. Zudem werden 2,40 m breite Balkone angebaut.
Die Wandhöhe im Norden bleibt unverändert bei 8,45 m, die Wandhöhe im Süden erhöht sich auf 8,88 m, die Firsthöhe bei mittigem First beträgt 11,11 m.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Hausham-Abwinkl“. Als Gebietsart ist für diesen Bereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Für das Bauvorhaben wird ein Antrag auf Befreiung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefen an der östlich und westlich gelegenen Außenwand gestellt und wie folgt begründet:
Da das Gebäude eine Länge von über 16 m aufweist, würde nach der Satzung an der östlichen und westlichen Außenwand die Abstandsfläche nicht mehr auf dem eigenen Grundstück liegen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche nach der BayBO kann auf dem Grundstück selbst jedoch eingehalten werden.
Die auf der Südseite geplanten Balkone ragen über das Vordach hinaus.
Gemäß § 3 Abs. 7 der Gestaltungssatzung müssen die Vordächer über die Balkone reichen. Daher wird eine Befreiung von der Gestaltungssatzung beantragt.
Laut Bebauungsplan ist für das Wohnhaus eine Grundfläche von 204 m² festgesetzt. Die Antragsteller beantragen hinsichtlich der Grundfläche eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundfläche im EG soll 286,05 m² betragen.
Die Grundfläche des KG bleibt unverändert bei 161,64 m².
Das Wohnhaus widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Laut Bebauungsplan wäre grundsätzlich die Errichtung eines zweiten Gebäudes mit einer Grundfläche von 130 m² zulässig.
Somit wäre für das Grundstück insgesamt eine Grundfläche von Gebäuden von 334 m² zulässig. Mit einer beantragten Grundfläche von 286,05 m² bleibt das erweiterte Bestandsgebäude unter dieser Vorgabe.
Eine Befreiung kann somit erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die Planung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da anstatt zweier Wohngebäude nur das Bestandsgebäude entsprechend erweitert wird.
Da keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden, besteht für die vorhandenen Stellplätze Bestandsschutz. Vom Antragsteller werden auf dem Grundstück dann insgesamt 15 Stellplätze errichtet.
Die Stellplätze Nr. 1 bis Nr. 6 liegen laut dem Bebauungsplan in einem Bereich der für diese Fläche Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte vorsieht. Laut dem aktuellen Grundbuchauszug sind auf dem Grundstück keine Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte vorhanden.
An der bestehenden Erschließung wird keine Änderung vorgenommen.
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen nicht.