Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung für eine Aufschüttung (Errichtung einer Stützmauer) Grundstück: Flur-Nrn. 1190, 1190/21 und 1190/23, Wörnsmühler Str. 4 Bauherr: Busch Wolfgang


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.07.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Busch hat ein Betriebsgebäude (Lager, Werkstatt und Büro) für seinen Elektrobetrieb
sowie eine Doppelgarage gebaut.
Er beantragt nunmehr, das Gelände südlich des Betriebsgebäudes um bis zu 1,70 m aufschütten zu dürfen. Dazu soll eine an der straßenzugewandten Nordseite bis zu 1,70 m hohe Stützmauer (Beton-L-Steine mit Natursteinen verkleidet) errichtet werden.
Mit der Aufschüttung soll eine ebene Fläche hergestellt werden.

(Ansicht und Grundriss siehe Anlage)

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in
einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA). Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Nach der Gestaltungssatzung (GS) gilt:
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.
Die dadurch entstehenden Höhenversprünge sind weiträumig zu verziehen (§ 4 Abs. 1 GS).

Die geplante Aufschüttung ist um ein Vielfaches größer. Die Höhenversprünge werden auch nicht verzogen, sondern mit einer hohen Stützmauer überbrückt.
In der Vergangenheit wurde bei einzelnen Wohngebäuden in Hanglage im Einzelfall
Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einem gewissen Umfang ausnahmsweise zugestimmt.
Damit sollte bei diesen Wohngrundstücken überhaupt eine ebene Freifläche mit einer Aufenthaltsqualität möglich gemacht werden. Auch dabei wurde darauf geachtet, dass die Höhenversprünge verzogen werden.

Es wird eine Abweichungen von der Gestaltungssatzung benötigt. Für jede Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor kann einer Abweichung nicht zugestimmt werden. 

Die Aufschüttung wird wie folgt begründet:

Der Hang hinter dem Gebäude ist ca. 6,00 m hoch und hat eine Neigung von teilweise über 45°. Hier besteht die Gefahr eines Hangrutsches. Schutz gegen erosionsbedingtes Absenken des auf dem Hang liegenden Spielplatzes.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss erteilt gemeindliches Einvernehmen und stimmt einer Abweichung von der Gestaltungssatzung für die geplante Aufschüttung zu.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt gemeindliches Einvernehmen und stimmt einer Abweichung von der Gestaltungssatzung für die geplante Aufschüttung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2015 11:21 Uhr