Bauantrag zum Einbau einer Wohneinheit in das bestehende landwirtschaftliche Stallgebäude,
Umnutzung der Tenne im OG zu einem gewerblichen Lager;
Grundstück: Flur-Nr. 1550/2, Gem. Hausham, Freigut 116 1/2
Bauherr: Huber Christoph und Christine
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Antragsteller, Herr und Frau Huber beantragen den Neubau einer Wohneinheit in das beste-hende landwirtschaftliche Stallgebäude sowie die Umnutzung der bestehenden Tenne im OG in ein gewerbliches Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 1550/2 in Hausham, Freigut 116 ½.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt demnach nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Die geplante Nutzungsänderung und der Einbau einer Wohneinheit sind nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB zu beurteilen und entsprechen deren Festsetzungen. Die gesamte Angelegenheit wurde bereits von den Bauwerbern mit dem Kreisbaumeister des Landratsamtes Miesbach besprochen; die gesamten Pläne wurden nach Aussage des beauftragten Architekten dementsprechend erstellt.
Die Wohnung mit den Außenmaßen von 10,905 m x 9,345 m soll im OG und DG der bestehenden Tenne errichtet werden. Der Zugang der Wohnung erfolgt ebenerdig von Nordosten, da sich das gesamte Gebäude dem vorhandenen Gelände anpasst.
Das Dach wird gemäß der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham mit 24° ausgeführt. Die Deckung erfolgt in naturroten Frankfurter Pfannen.
Durch den Einbau einer Wohneinheit in das bestehende landwirtschaftliche Gebäude wird die Fassade im Osten und Süden durch den Einbau zusätzlicher Fenster verändert, die Außenmaße des Gebäudes sowie die Nord- und Westfassade bleiben unverändert. Die Wohnung wird vom Stall durch eine Brandwand getrennt.
Die bestehende landwirtschaftliche Tenne im OG des Stalles wird zu einem Lagerraum mit einer Größe von 179,45 m² umgenutzt.
Gemäß der Satzung der Gemeinde Hausham sind je Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich; da im Wohnhaus bereits 2 Wohneinheiten bestehen, sind nunmehr aufgrund der zusätzlichen Wohneinheit 6 Stellplätze vorzuhalten. Außerdem ist gemäß der Bekanntmachung des BStMI über Richtzahlen für die Berechnung der Stellplätze vom 12. Februar 1978 für Lagerräume je
80-100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Somit sind insgesamt 8 Stellplätze nachzuweisen.
Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Kanalisationsgebietes des ZAS bzw. der Gemeinde Hausham; somit erfolgt die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage. Die beantragten Anlagen werden mit Eigenwasser versorgt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe des vorgelegten Planes in der Fassung vom 23.02.2017.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe des vorgelegten Planes in der Fassung vom 23.02.2017.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.07.2017 11:12 Uhr